Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Vortheile  für  die  Bodenkultur,  wie  des  obwaltenden  überwiegenden  Landeskultur-Interesses
  verlangen.

KC.  19.

In  Folge  dieses  Antrags  (#.  18.)  verfügt  die  Bezirksregierung  eine  örtliche
  Untersuchung  durch  n  ndige  Kommissarien  unter  Zuzichung  und  Vernehmung
  sämmtlicher  Interessenten.  Diese  Untersuchung  ist  auch  darauf  zu  richten,
ob  und  welche  Nachtheile  etwa  durch  die  beabsichtigte  Entwässerung  für  die
Schiffahrt  oder  für  öffentliche  Anlagen  zu  besorgen  sind.

G.  20.
In  Ermangelung  gütlicher  Einigung  entscheidet  die  Regierung  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschlaß;
I.  über  das  Vorhandensein  der  Bedingungen,  unter  welchen  die  in  den
14.  bis  17.  gedachten  Befugniffe.  in  Anspruch  genommen  werden
önnen,  und  über  den  Entwässerungsplan;

II.  über  etwaige  spätere  Abänderungen  des  Plans  (F.  17.  Abschnitt  3.).

Gegen  diese  Entscheidumgen  der  Bezirksregierung  findet  nur  der  Rekurs  an
den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheil  statt,  welcher  binnen
einer  präklusivischen  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Behändigung  der  Entscheidung
anzumelden  ist.

§.  21.

Wenn  bei  Einleitung  des  Verfahrens  und  Vernehmung  der  Interessenten
r  19.)  die  Existenz  oder  der  Umfang  eines  Rechts,  auf  welches  ein  Widerspruch
oder  ein  Entschädigungsanspruch  gegründet  wird,  streitig  bleibt,  so  ist  den  Parteien
der  Rechtsweg  zu  überlassen.

Die  Regierung  ist  aber  befugt,  in  solchen  Fe  dem  nach  §.  18.  beantragten
  Verfahren  Fortgang  zu  geben,  wenn  der  Provokant  sich  verpflichtet,  die
in  re  des  streitigen  Anspruchs  gemäß  F.  22.  zu  ermittelnde  Entschädigung
vor  der  Ausführung  der  Entwässerungsanlage  gerichtlich  niederzulegen.

§.  22.
bilb  Steht  der  Entwässerungsplan  gemäß  §.  20.  fest,  so  wird  ein  Schiedsgericht
gebildet.

Demselben  steht  mit  Zugrundelegung  des  feststehenden  Entwässerungsplans
nach  Anhörung  aller  davon  betroffenen  In#senten,  soweit  eine  gütliche  Einigung
nicht  zu  ueeichen  ist,  zur

I.  beim  Vorhandensein  mehrerer  Theilnehmer  (F.  17.)  die  Entscheidung  über
den  Beitrag  eines  jeden  zu  den  Kosten  der  Anlage  und  deren  Unterhaltung
  nach  Verhältniß  des  Vortheils;

II.  desgleicen  die  Entscheidung  über  die  künftige  Unterhaltung  bereits  vorhandener
  Gräben  und  Wasserläufe,  welche  nur  erweitert  oder  vertieft
sind