Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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sind,  wobei,  wenn  die  Unterhaltungspflicht  Demjenigen  verbleibt,  welcher
den  schon  vorhandenen  Wasserlauf  bisher  zu  unterhalten  hatte,  bei  Festsetzung
  der  ihm  zu  leistenden  Entschädigung  auch  auf  die  mehreren  ihm
in  der  Folge  zur  Last  fallenden  Unterhaltungskosten  billige  Rücksicht
genommen  werden  muß;
die  nähere  Bestimmung  über  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  des
Entwässerungsplans  und  die  Vollziehung  desselben;

IV  die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigungsansprüche,  ie  des

Betrags  der  zu  gewährenden  Entschädigung.

Ixu  allen  Fällen  muß  die  Entschädigung  vor  der  Ausführung  der  Entwässerungsanlage

  gezahlt  werden.

III.

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G.  23.

Das  Schiedsgericht  (F.  22.)  besteht  aus  drei  Schiedsrichtern.  Der  eine
derselben  wird  von  den  Stauungsberechtigten  oder  den  Inhabern  der  Grundstucke,
  welche  Vorfluth  gewähren  sollen,  und  den  sonst  zu  Entschädigun  ganfprüchen
Berechtigten  durch  einen  nach  der  Personenzahl  zu  fassenden  Mehrheitsbeschluß,
der  zweite  von  benhengen  Grundbesitzern,  welche  die  Entwässerung  beantragt
haben,  in  derselben  Weise  gewählt,  der  dritte  aber  von  der  Bezirksregierung
ernannt.

Das  Schiedsgericht  faßt  seine  Entscheidungen  nach  Stimmenmehrheit  unter
dem  Vorsitz  des  von  der  Bezirksregierung  ernannten  Schiedsrichters.

Zur  Wahl  der  Schiedsrichter  sind  die  Interessenten  mit  vierwöchentlicher
präklusivischer  Frist  aufzufordern.  Wird  die  Wahl  eines  Schiedsrichters  abgelehnt,
oder  können  sich  die  Provokanten  oder  Provokaten  über  die  Person  eines  gemeinschaftlichen
  Schiedsrichters  nicht  vereinigen,  oder  wird  die  Anzeige  des  gewählten
Schiedsrichters  über  vier  Wochen  nach  der  den  Interessenten  behändigten  Aufforderung
  zur  Wahl  verzögert,  so  geht  das  Wahlrecht  verloren  und  es  hat  die
Bezirksregierung  den  Schiedsrichter  zu  ernennen.  Sie  kann  dazu  auch  einen  mit
der  brilchen  Untersuchung  beauftragten  Kommissarius  (G.  19.)  bestellen.

E.  24.

Zu  Schiedsrichtern  dürfen  nur  unbescholtene,  dispositionsfähige,  sachkundige
Männer,  welche  Preußische  Unterthanen  sind  und  die  als  Zeugen  für  und  wider
die  Parteien  und  die  übrigen  Schiedsrichter  mit  voller  Bichuah  vor  Gericht
zugelassen  werden,  gewählt  werden.

Besitzt  der  gewählte  Schiedsrichter  diese  Eigenschaften  nicht,  so  hat  die
Bezirksxegierung  eine  anderweite  Wahl  zu  veranlassen.

Die  Schiedsrichter  dürfen  die  Wahl  nur  aus  denselben  Gründen  ablehnen,
welche  zur  Ablehnung  einer  Vormundschaft  berechtigen.

g.  25.
Die  Schiedsrichter  sind  als  Sachverständige  zu  vereiden,  wenn  dies  nicht
Jahrgang  1867.  (Nr.  6553.)  31  schon