Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 247 — 
Titel H. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
KS. 4. 
Das Grundkapital beträgt vorläufig Eine Million Thaler; es ist in 
zweitausend Aktien, jede zu fünsthunden Thaler, getheilt. 
KC. 5. 
Die Aktien lauten auf Namen (nicht aber auf mehrere Personen oder 
Firmen) und sind in nachstehender Art ausgefertigt. 
Jede Aktie ist mit einer laufenden Nummer versehen und durch zwei 
Mitglieder des Verwaltungsrathes unterzeichnet, gleichzeitig auch mit genauer 
Bezeichnung des Inhabers, nach Namen) Wohnort und Stkand, in das Aktien- 
buch der Gesellschaft eingetragen. Mit jeder Aktie sind für Lf aufeinander 
folgende Jahre alljährlich zahlbare Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, 
nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf der fünf Jare durch neue ersetzt 
werden. Dem gegenwärtigen Statut ist sub A. B. und C. ein Formular der 
Aktien, der Dividendenscheine und Talons beigefügt. 
G. 6. 
Eine außerordentliche Generalversammlung kann beschließen, das Grund- 
kapital bis auf Eine Million fünfhundert Tausend Thaler zu erhöhen, jedoch ist 
hierzu eine absolute Majorität der Stimmen von mindestens drei Viertel der in 
der betreffenden Generalversammlung vertretenen Aktien erforderlich. Der 
Aufsichtsbehörde ist vor jeder weiteren Emissson der Aktien die Volleinzahlung 
der vorhergehenden Emissson nachzuweisen und demnächst von der irktlich erfolgten 
Erhöhung des Grundkapitals Anzeige zu machen. 
F. 7. 
Bei der Zeichnung der Aktien einer neuen Emission e wanzig Prozent 
des gezeichneten Betrages zur Kasse der Gesellschaft gegen Empfang eines Quit- 
tungsbogens nach dem beigefügten Formulare D. einzuzahlen. iss. Quittungs. 
bogen lauten auf den Namen. 
S. 8. 
Die ferneren Einzahlungen der gerichneten Beträge für eine neue Aktien- 
Emission erfolgen nach Bedü iß der Gesellschaft in Raten von 10 bis 25 Pro- 
zent auf die ta veröffentlichenden Aufforderungen des Verwaltungsrathes. 
Wer der Zahlungs-Aufforderung zur festgesetzten Zeit nicht nachkommt, 
verfällt in eine Konventionalstrafe von zwei Thalern für jede Aktie. 
(TNr. 6560.) 34* Blei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.