— 246 —
A, Stelle des durch Allerhöchsten Erlaß vom 16. März 1857. genehmigten
Statuts vom 21. November 1856. und der durch die Allerhöchsten Erlasse
vom 30. Juni 1858. und 13. Februar 1865. genehmigten Abänderungen und
Nachträge tritt das folgende revidirte Statut mit dem 16. März 1867. in Kraft.
Titel I.
Bildung Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
F. 1.
Die schon bestehende Aktiengesellschaft, für welche nunmehr die Bestimmungen
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und des Einführungsesetzes
zu demselben vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, führt nach wie vor
ie Firma:
Danziger Privat-Aktienbank“.
Die Gesellschaft hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen, zu
Leseydem und zu beleben, den Geldumlauf zu vermitteln und Kapitalien nutzbar
zu machen.
. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Danzig. Jeder Aktionair hat für sich,
hinsichtlich seiner Rechte un Tischtn Danzig als Domizil zu wählen und ist
in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit des Koniglichen Kommerz= und Admiralitäts-Kollegiums
(Handelsgerichts) zu Danzig unterworfen.
Alle Insinuationen geschehen gültiger Weise an die von ihm zu bezeichnende,
in diesem Domizilorte wohnende Person nach Maaßgabe der & 20.
und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung und, in Ermanelung
der Bezeichnung einer solchen Person, auf dem Sekretariate des Königichen
Kommerz= und Admiralitäts-Kollegiums (Handelsgerichts) zu Danzig.
*)
Die Dauer der Gcpelschst wird bis zum 16. März 1882. bestimmt.
Ueber die etwaige längere Dauer beschließt eine außerordentliche Generalversammlung
(§. 47.). Bestimmt dieselbe eine längere Dauer, so bedarf dieser Deschuß
der landesherrlichen Henehmigung. Eine solche Versammlung muß die Direktion
zum Monat März 1881. spätestens einberufen.
Ti.