Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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A,  Stelle  des  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  März  1857.  genehmigten
Statuts  vom  21.  November  1856.  und  der  durch  die  Allerhöchsten  Erlasse
vom  30.  Juni  1858.  und  13.  Februar  1865.  genehmigten  Abänderungen  und
Nachträge  tritt  das  folgende  revidirte  Statut  mit  dem  16.  März  1867.  in  Kraft.

Titel  I.
Bildung  Sitz,  Dauer  und  Gegenstand  der  Gesellschaft.

F.  1.
Die  schon  bestehende  Aktiengesellschaft,  für  welche  nunmehr  die  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  und  des  Einführungsesetzes
  zu  demselben  vom  24.  Juni  1861.  maaßgebend  sind,  führt  nach  wie  vor
ie  Firma:
Danziger  Privat-Aktienbank“.

Die  Gesellschaft  hat  den  Zweck,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen,  zu
Leseydem  und  zu  beleben,  den  Geldumlauf  zu  vermitteln  und  Kapitalien  nutzbar
zu  machen.

.  2.

Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Danzig.  Jeder  Aktionair  hat  für  sich,
hinsichtlich  seiner  Rechte  un  Tischtn  Danzig  als  Domizil  zu  wählen  und  ist
in  dieser  Beziehung  der  Gerichtsbarkeit  des  Koniglichen  Kommerz=  und  Admiralitäts-Kollegiums
  (Handelsgerichts)  zu  Danzig  unterworfen.

Alle  Insinuationen  geschehen  gültiger  Weise  an  die  von  ihm  zu  bezeichnende,
  in  diesem  Domizilorte  wohnende  Person  nach  Maaßgabe  der  &  20.
und  21.  Theil  I.  Titel  7.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  und,  in  Ermanelung

  der  Bezeichnung  einer  solchen  Person,  auf  dem  Sekretariate  des  Königichen
  Kommerz=  und  Admiralitäts-Kollegiums  (Handelsgerichts)  zu  Danzig.

*)

Die  Dauer  der  Gcpelschst  wird  bis  zum  16.  März  1882.  bestimmt.
Ueber  die  etwaige  längere  Dauer  beschließt  eine  außerordentliche  Generalversammlung
  (§.  47.).  Bestimmt  dieselbe  eine  längere  Dauer,  so  bedarf  dieser  Deschuß
der  landesherrlichen  Henehmigung.  Eine  solche  Versammlung  muß  die  Direktion
zum  Monat  März  1881.  spätestens  einberufen.

Ti.