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Anspruch auf diese Tantième, wenn die an die Aktionaire für das betreffende
Geschäftsjahr zur Vertheilung gelangende Dividende mindestens fünf Prozent
beträgt. Der Verwaltngsra, *— ie Vertheilung dieser Tantième unter seine
Mitglieder fest. Die Generalversammlung kann eine Ermäßigung dieser Tantième
beschließen. «
§.31.
Der vollziehende Direktor resp. dessen Stellvertreter ist bercchtigt, den
Sitzungen des erwaltungsrathesn soweit nicht ihn persönlich betreffende Angele-
genheiten verhandelt werden, jedoch nur mit berathender Stimme beizuwohnen.
Titel VI.
Von der Direktion.
g. 32.
Die Direktion, welche den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Handels-
gesetzbuches Artikel 227. ff. darstellt, besteht aus dem vollziehenden Direktor und
zweien von dem Verwaltungsrathe aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern.
Die Wahl der letzteren erfolgt auf ein Jahr und darf nicht öfter als zwei hinter-
einander folgende Jahre auf dieselbe Person gerichtet werden.
S. 33.
In Krankheits= oder sonsigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direk-
tors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des
Verwaltungsrathes oder ein von dem Verwaltungsrathe ernannter Angestellter
der Gesellschaft provisorisch den Dienst des vollziehenden Direktors.
g. 34.
Die Wahl des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters und der
in die Direktion eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt durch den
Verwaltungsrath (§. 28.) zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll, dessen Aus-
fertigung den Mitgliedern der Direktion als Legitimation dient.
Die Namen der Direktionsmitglieder, des Stellvertreters des vollziehenden
Direktors (§. 33.), sowie derjenige des Rendanten und seines Stellvertreters sind
bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel in den Gesellschaftsblättern, sowie
mittelst Anschlags an der Börse zu Danzig zu veröffentlichen. Dritten Personen
gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungs-
rathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe
nicht abgeordnet gewesen seien. r
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