Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 35. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen (Art. 230. und 231. 
des Handelsgesetzbuches), bringt die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt 
die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des F. 28. bei der 
Ausübung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Ver- 
waltungsrathes zu befolgen und handelt in dem ihr vorstehend überwiesenen 
Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre 
Instruktionen sie nicht beschränken. Dis Beschränkungen sind jedoch nur zwischen 
den Mitgliedern der Direktion, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als 
solcher, nicht aber dritten Personen & enüber wirksam. Den letzteren kann die 
Behauptung einer Verletzung jener beschränkenden Vorschriften mit Erfolg nicht 
entgegengesetzt werden. 
KG. 36. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich, sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäfter, auf alle Fälle, in denen die 
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern (Art. 12. FJ. 6. des Einführungsgesetzes 
zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche). 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse 
gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden. 
g. 87. 
Zu Quittungen und Verfügungen über Gelder, Dokumente und Vermögens- 
objekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, sowie zur Kor- 
teponden ist die unter der Firma der Bank (H. I.) zu vollziehende gemeinschaft- 
liche Unterschrift eines der in den §S§. 32. und 33. gedachten Direktoren und des 
Rendanten (§8. 28. und 34.) genügend. 
In allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen 
der Direktion von dem vollziehenden Direktor resp. dessen Stellvertreter und 
mindestens einem der beiden Mitdirektoren unter der Firma der Bank zu unter- 
schreiben. Nur die nach den vorstehenden Normen vollzogenen Unterschriften 
verpflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffent- 
liche Behörde, als gegen jeden Privaten. 
g. 38. 
Die Direktion ernennt und entläßt oder suspendirt alle Beamte der Ge- 
ellschaft, deren Ernennung nicht durch §. 28. dem Verwaltungsrathe vorbehalten 
ist, und ertheilt denselben ihre Dienstinstruktionen. « 
§.39. 
Der vollziehende Direktor muß bei dem Verwaltungsrathe eine Amtskaution 
Ger. 6560 von
	        
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