Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden der 
Stadtgemeinde Danzig zu mildthätigen Zwecken überwiesen. 
K. 52. 
Nach beendetem Liquidationsgeschäfte ist eine Generalversammlung von der 
Direktion, nach den im gegenwärüigen Statute für die Konvokation gegebenen 
Vorschriften, zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der 
Decharge zu berufen. 
Die von den in Sicter Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung 
ehörenden Aktionairen ertheilte Decharge befreit den Verwaltungsrath und die 
irektion der Bank den Aktionairen gegenüber von allem und jedem ferneren 
Nachweise, sowie von jedem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung kein 
bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser Fall in 
zuutr „ween eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung wieder- 
olt hat. 
Titel X. 
Oberaufsicht des Staates. 
h. 53. 
Zur Wahrnchmung des Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Generalversammlungen, allen Sitzungen 
der Direktion und des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie 
von allen Büchern, Skripturen und von den Kassen der Gesellschaft jederzeit 
Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. 
(r. 6500) 36“ For-
	        
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