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Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden der
Stadtgemeinde Danzig zu mildthätigen Zwecken überwiesen.
K. 52.
Nach beendetem Liquidationsgeschäfte ist eine Generalversammlung von der
Direktion, nach den im gegenwärüigen Statute für die Konvokation gegebenen
Vorschriften, zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der
Decharge zu berufen.
Die von den in Sicter Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung
ehörenden Aktionairen ertheilte Decharge befreit den Verwaltungsrath und die
irektion der Bank den Aktionairen gegenüber von allem und jedem ferneren
Nachweise, sowie von jedem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung kein
bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser Fall in
zuutr „ween eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung wieder-
olt hat.
Titel X.
Oberaufsicht des Staates.
h. 53.
Zur Wahrnchmung des Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Generalversammlungen, allen Sitzungen
der Direktion und des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie
von allen Büchern, Skripturen und von den Kassen der Gesellschaft jederzeit
Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen.
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