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§S. 2.
Von weeo eigunkte ab (G. 1.) treten im Fürstenthume Hechingen
die für das Fürstenthum Sigmaringen ergangenen Gesetze:
1) über die Normen der direkten Besteuerung vom 30. August 1834.
(Sigmaringensche Gesetz Samml. Bd. 4. S. 95.),
2) die Abgabe von Hunden betreffend, vom 19. Januar 1843. (a. a. O.
Bd. 6. S. 268.))
3) das Verfahren in Steuer-Beschwerdesachen betreffend, vom 4. März
18235. (a. a. O. Bd. 4. S. 223.)
mit den diese Gesetze erläuternden, ergänzenden und abändernden, in dem Fürsten-
thume Sigmaringen zur Anwendung kommenden geschüchen Vorschriften unter
den nachstehend in den Iß. 3. bis 8. bestimmten Mäaßgaben in Krast.
G. 3.
Residenz= und Lustschlösser sammt den dazu gehörigen Nebengebäuden,
welche sich im Besitze der itb lieder des Königlichen uues oder eines der bei-
den Hohenzollernschen Fü enhser befinden, sind von der Gebäudebesteuerung
in den Hohenzollernschen Landen ausgenommen.
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Die Grundsteuerveranlagung im Fürstenthume Hohen allens Hechipnen ist
im Anschluß an die durch das Gesetz vom 11. April 1859. (Gesetz-Samml.
S. 190.) angeordnete Parzellar = Landesvermessung unter Anwendung der fol-
genden Bestimmungen zur Ausführung zu bringen:
I. Der den Maßstb der Besteuerung bildende Nutzungswerth nach Abzug
der etwaigen! gallasten . 19. des Gesetzes vom 30. August 1834. über
die Normen der direkten Besteuerung) wird in verhältnißmäßiger Gleichheit
mit den bei der Grundsteuerveranlagung im Fürstenthume Hohenzollern=
Sigmaringen ermittelten und in dem Grundsteuerkataster nachgewiesenen
Nutzungswerthen von Grundstücken gleicher Ertragsfähigkeit festgestellt.
II. Sofern in einzelnen Fällen Behufs Herstellung der Gleichmäßigkeit der
Einschätzung (zu I. vorstehend) eine spezielle Reinertragsberechnung für
die erste Klasse der Aecker, Wiesen und Waldungen (C. 31. deßelen
Gesetzes) angelegt werden sollte, wird dieselbe unter Anwendung der bei
der Grundsteuerveranlagung im Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen
tun #nde gelegten Werths-, Rohertrags= und Kosten-Ansätze aus-
geführt.
III. Die Schähungede utationen (G. 7. desselben Gesetzes) werden aus An-
gehörigen beider Assterahämer zusammengesetzt.
G. 5.
Die Besitzer derjenigen Grundstücke, welche nach der bisherigen Steuer-
ver-