Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt begen bloße Rück- 
F der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei 
er Kreis-Kommunalkasse in Pr. Eylau und deren Agentur zu Königsberg, und 
zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die schtench Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Linsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. 
Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Jinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Ouittung aus- 
gezahlt werden. . 
Mit dieser Schuldverschreibung sind albjährige Zmskupons bis 
..... ausgegeben. * die weitere Zeit werden Zinskupons au si 6 
Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei 
der Kreis-Kommunalkasse zu Pr. Eylau gegen Ablieferung des der älteren Zins- 
kupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons--Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
— zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
VPxr. Eylau, du 1 ... 18. 
L. 8.) 
Die ständische Kommission für Verwaltung des Eisenbahnfonds des 
Pr. Eylauer Kreises. 
Anmerkung: Die Unterschriften geschehen eigenhändig. 
(Nr. 6568.) Pro-
	        
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