Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6568.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Pr.  Eylau  im  Betrage  von  25,000  Thalern.  Vom  30.  Januar
  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Eylauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  7.  November  1866.  beschlossen  worden,  die  Geldmittel,  welche  zur
Beschaffung  des  zum  Bau  der  Ostpreußischen  Südbahn  innmerhalb  des  gedachten
Kreises  erssrderlichen  Grund  und  Bodens  außer  der  durch  das  Privilegium  vom
13.  März  1865.  (Gesetz=  Samml.  für  1865.  S.  187.  ff.)  genehmigten  Anleihe
von  80,000  Thalern  noch  erforderlich  sind,  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  und  Talons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
25,000  Thalern  ausstellen  4u  dürfen)  in  Gemähheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  25,000  Thalern,
  in  Buchstaben:  fünfundzwanzig  tausend  Thalern,  welche  in  250  Apoints  zu
(100  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  Einem  Prozent
des  gesammten  Kapitals  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Sthirertrebemon  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

,  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1867.
L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Tr.  6568.)  Pro-