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Artikel 20.
Wenn eine ansteckende Seuche im Orient ausbrechen sollte, und man es
für nothwendig hält, gesundgeitspolizellche Maaßregeln auf der untern Donau
in Anwendung zu bringen, kann die Quarantaine von Sulina wiederhergestellt
werden) in diesem Falle sind die vom Meere kommenden Fahrzeuge verpflichtet,
die Quarantaine-Förmlichkeiten in Sulina zu erfüllen, und wenn die Sauche die
Europäischen Provinzen der Türkei nicht ergriffen hat, dürfen sie bei der Berg-
ahrt auf dem Strome keiner gesundheitspolizeilichen Maaßregel weiter unterwor-
en werden.
Wenn aber, im Gegentheil, die Epidemie eine oder mehrere am Donau—-
Ufer belegene Provinzen ergreift, so sollen Quarantaine-Einrichtungen an der-
jenigen, das Gebiet der Türkei durchfließenden Strecke des Stromes getroffen
werden,) wo sich ein Bedürfniß dazu herausstellt.
Titel III.
Neutralitdt.
Artikel 21.
Die von der Europäischen Kommission oder von der an ihre Stelle tre-
tenden Behörde in Ausführung des Art. 16. des Pariser Vertrages ausgeführten
oder später etwa no aussuführenden Werke und Etablissements jeder Art, nament-
lich auch die Schiffahrtskasse von Sulina, sollen der im Art. 11. des gedachten
Vertrages verabredeten Neutralität theilhaftig sein und im Kriegsfalle von allen
Kriegführenden gleichmäßig geschont werden.
Die Wohlthat dieser Neutralität wird sich mit den daraus entspringenden
Verpflichtungen auch auf die General Schiffahrtsinspettion, auf die Hafen-
verwaltung von Sulina, auf das Personale der Schiffahrtskaff und das Ma-
rinehospital und endlich auf das mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragte
technische Personale erstrecken.
Artikel 22.
Die gegenwärtige Akte wird ratifizirt werden; jede der Hohen kontrahiren-
den Mächte wird in einem einzigen Exemplare ratif ziren und die Ratifikationen
werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, oder wenn möglich früher, in
der Kanzlei des Kaiserlichen Divans in Konstantinopel niedergelegt werden.
(Nr. 6570) 44•