Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 20. 
Wenn eine ansteckende Seuche im Orient ausbrechen sollte, und man es 
für nothwendig hält, gesundgeitspolizellche Maaßregeln auf der untern Donau 
in Anwendung zu bringen, kann die Quarantaine von Sulina wiederhergestellt 
werden) in diesem Falle sind die vom Meere kommenden Fahrzeuge verpflichtet, 
die Quarantaine-Förmlichkeiten in Sulina zu erfüllen, und wenn die Sauche die 
Europäischen Provinzen der Türkei nicht ergriffen hat, dürfen sie bei der Berg- 
ahrt auf dem Strome keiner gesundheitspolizeilichen Maaßregel weiter unterwor- 
en werden. 
Wenn aber, im Gegentheil, die Epidemie eine oder mehrere am Donau—- 
Ufer belegene Provinzen ergreift, so sollen Quarantaine-Einrichtungen an der- 
jenigen, das Gebiet der Türkei durchfließenden Strecke des Stromes getroffen 
werden,) wo sich ein Bedürfniß dazu herausstellt. 
Titel III. 
Neutralitdt. 
Artikel 21. 
Die von der Europäischen Kommission oder von der an ihre Stelle tre- 
tenden Behörde in Ausführung des Art. 16. des Pariser Vertrages ausgeführten 
oder später etwa no aussuführenden Werke und Etablissements jeder Art, nament- 
lich auch die Schiffahrtskasse von Sulina, sollen der im Art. 11. des gedachten 
Vertrages verabredeten Neutralität theilhaftig sein und im Kriegsfalle von allen 
Kriegführenden gleichmäßig geschont werden. 
Die Wohlthat dieser Neutralität wird sich mit den daraus entspringenden 
Verpflichtungen auch auf die General Schiffahrtsinspettion, auf die Hafen- 
verwaltung von Sulina, auf das Personale der Schiffahrtskaff und das Ma- 
rinehospital und endlich auf das mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragte 
technische Personale erstrecken. 
Artikel 22. 
Die gegenwärtige Akte wird ratifizirt werden; jede der Hohen kontrahiren- 
den Mächte wird in einem einzigen Exemplare ratif ziren und die Ratifikationen 
werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, oder wenn möglich früher, in 
der Kanzlei des Kaiserlichen Divans in Konstantinopel niedergelegt werden. 
(Nr. 6570) 44•
	        
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