Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

488  Nr.  82.  1916.

Abw.  Nr.  1056.  Nr.  1147.  Altona,  den  3.  Mai  1916.

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über  Reise-Ausweise  für  Nichtreichsangehörige,  insbesondere  Staatenlose,
und  über  den  kleinen  Grenzverkehr.

 

81.
Die  in  der  Verordnung  vom  27.  Februar  1915  (KVBl.  Nr.  547  S.  197)  bezeichneten
  Ausweise  sind  nur  zum  Gebrauch  im  Inland  bestimmt  (8  2  der  Kaiserl.  Verordnung
  vom  16.  Dezember  1914  —  RGl.  S.  521  —).

8  2.
Reise-Ausweise.

Ein  im  Inland  befindlicher  Nichtreichsangehöriger  bedarf  zu  einer  Reise  ins
Ausland  eines  Passes  oder,  wenn  die  Beschaffung  eines  solchen  nicht  möglich  ist,  eines
besonderen  zur  Ausreise  oder  zum  Grenzübertritt  (Aus=  und  Einreise)  berechtigenden
Ausweises  (Reise-Ausweis)  (§  1  der  Kaiserl.  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914).

Der  Reise-Ausweis  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §  3,  für  jede  Reise  bei  der  zuständigen
  Polizeibehörde  zu  beantragen,  von  ihr  nach  Prüfung  der  Unverdächtigkeit  des
Antragstellers  auszustellen  und  dem  stellp.  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zur
Vollziehung  einzusenden.

Der  Antragsteller  hat  seine  Staatsangehörigkeit  oder  Staatenlosigkeit  nachzsweisen
  und  Anlaß  und  Zweck  der  Reise  als  einwandfrei  im  einzelnen  glaubhaft  darzulegen.
  Die  allgemeine  Angabe,  zu  geschäftlichen  Zwecken  reisen  zu  wollen,  ist  nicht
genügend.

Vor  Ausstellung  eines  Reise-Ausweises  für  einen  Staatenlosen  sind  seine  Militärverhältnisse
  zu  prüfen;  in  diesen  Reise-Ausweis  ist  aufzunehmen,  daß  das  zuständige
Bezirkskommando  keine  Bedenken  gegen  die  beabsichtigte  Reise  hat.

Bei  Aushändigung  des  Reise-Ausweises  ist  dem  Antragsteller  sein  Inlandsausweis
abzunehmen.  Der  Reise-Ausweis  ist  nach  Rückkehr  in  den  Inlandsaufenthaltsort  bei  der
polizeilichen  Anmeldung  gegen  den  Inlandsausweis  auszutauschen.

Für  die  Reise-Ausweise  können  die  in  der  Verordnung  vom  27.  Februar  1915
bezeichneten  Formulare  beibehalten  werden.  Statt  der  Worte:

„Sein  Verbleiben  im  Inlande  ist  unbedenklich“

ist  zu  setzen:
„Seine  Reise  nach.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ist  unbedenklich“
„Antritt  der  Reisen  ..  .  ...  “

Statt  des  Hinweises  auf  §  2  Abs.  2  der  Kaiserl.  Verordnung  vom  16.  Dezember
1914  ist  auf  §  1  Abs.  2  der  Kaiserl.  Verordnung  hinzuweisen.  Gedruckte  Formulare  mit
handschriftlicher  Abänderung  sind  nicht  zu  verwenden.