Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  Gebühr  für  den  Eingeng  wird  von  den  Fahrzeugen  erst  in  dem  Augenblicke,
  in  welchem  sie  aus  dem  Strome  wieder  auslaufen,  gezahlt  werden.
Die  gedachten  Fahrzeuge  haben,  wenn  sie  mit  weniger  als  einem  Drittheil
Krer  Ladung  aus  dem  Strome  wieder  auslaufen,  gin  den  Eingang  den  vollen
etrag  der  in  den  Artikeln  1.  und  3.  festgesetzten  Gebühr  zu  zahlen.

Artikel  5.

Die  Lichter,  die  von  solchen  Fahrzeugen  für  die  Durchfahrt  der  Sulinamündung
  gechartert  sind,  welche  die  durch  die  vorstehenden  Artikel  aufgestellten
Abgaben  erlegt  haben  werden,  haben  für  jede  mit  einer  vollen  oder  theilweisen
Ladung  bewerkstelligte  Durchfahrt  nur  die  nachstehend  festgesetzte  Gebühr  zu
zahlen,  nämlich:

die  Lichter  von  einer  Tragfähigkeit  von  zehn  bis  funfzig  Tonnen,  sechs
Franks,

solche  von  einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als  funfzig  Tonnen  und  Einhundert
  Tonnen  nicht  übersteigend,  acht  Franksz

und  solche  von  einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als  Einhundert  Tonnen,
zwölf  Franks.

Artikel  6.

Die  Fahrzeuge,  welche  auf  der  Rhede  von  Sulina  vor  Anker  liegen  bleiben
  werden,  um  daselos  ohne  in  den  Hafen  einzulaufen,  ihre  Ladung  ganz  oder
theilweise  vermittelst  der  Lichter  einzunehmen  oder  zu  löschen,  werden  den  oben
durch  die  Artikel  1.  3.  oder  4.  aufgestellten  Abgaben  nicht  unterworfen  werden;
um  zu  den  Kosten  der  Anstalten,  von  denen  sie  Vortheil  haben,  beijutragen,
haben  sie  nur  eine  gleichförmige  Gebühr  von  Einhundert  Franks  zu  zahlen.

Diejenigen  soccher  Fahrzeuge,  welche  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  daselbst
irgend  eine  Handelsoperation  vorzunehmen,  welche  geeigaet  wäre,  sie  der  Zahlung
  der  oben  in  den  Art.  1.  3.  oder  4.  festgesetzten  Gebühren  zu  unterwerfen,

aben  außer  der  in  dem  vorstehenden  Absatze  aufgestellten  Abgabe  von  Einhundert
anks,  eine  Gebühr  von  L#unssig  Centimen  per  Tonne  als  Leuchtthurm-  und
ootsenabgabe  zu  erlegen.  Diese  Gebühr  wird  nur  einmal  bei  dem  Auslaufen
aus  dem  Hafen  erhoben.

Die  Lichter,  die  gechartert  werden,  um  quer  über  die  Mündung  die  Ladung
  der  Fbreuze  zu  befördern,  welche  nur  die  durch  den  legemwärtigen  Artikel
  aufgestellten  Abgaben  erlegt  haben,  haben  für  jede  Ueberfahrt  über  die
Mündung  mit  einer  vollen  oder  theilweisen  Ladung  eine  feste  Abgabe  von  einem
Frank  per  Tonne  ihres  Gesammt-Tonnengehalts  zu  zahlen.

Die  Lichter,  welche  zum  Ausladen  von  Ballast  verwandt  werden,  sind
von  jeder  Gebühr  befreit.

Die  durch  den  gegenwärtigen  Artikel  beziehungsweise  den  Seefahrzeugen
und  den  Lichtern  auferlegte  Abgabe  von  funfzig  Centimen  und  von  einem  Frank

(r.  6570)