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Die Gebühr für den Eingeng wird von den Fahrzeugen erst in dem Augenblicke,
in welchem sie aus dem Strome wieder auslaufen, gezahlt werden.
Die gedachten Fahrzeuge haben, wenn sie mit weniger als einem Drittheil
Krer Ladung aus dem Strome wieder auslaufen, gin den Eingang den vollen
etrag der in den Artikeln 1. und 3. festgesetzten Gebühr zu zahlen.
Artikel 5.
Die Lichter, die von solchen Fahrzeugen für die Durchfahrt der Sulinamündung
gechartert sind, welche die durch die vorstehenden Artikel aufgestellten
Abgaben erlegt haben werden, haben für jede mit einer vollen oder theilweisen
Ladung bewerkstelligte Durchfahrt nur die nachstehend festgesetzte Gebühr zu
zahlen, nämlich:
die Lichter von einer Tragfähigkeit von zehn bis funfzig Tonnen, sechs
Franks,
solche von einer Tragfähigkeit von mehr als funfzig Tonnen und Einhundert
Tonnen nicht übersteigend, acht Franksz
und solche von einer Tragfähigkeit von mehr als Einhundert Tonnen,
zwölf Franks.
Artikel 6.
Die Fahrzeuge, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben
werden, um daselos ohne in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder
theilweise vermittelst der Lichter einzunehmen oder zu löschen, werden den oben
durch die Artikel 1. 3. oder 4. aufgestellten Abgaben nicht unterworfen werden;
um zu den Kosten der Anstalten, von denen sie Vortheil haben, beijutragen,
haben sie nur eine gleichförmige Gebühr von Einhundert Franks zu zahlen.
Diejenigen soccher Fahrzeuge, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst
irgend eine Handelsoperation vorzunehmen, welche geeigaet wäre, sie der Zahlung
der oben in den Art. 1. 3. oder 4. festgesetzten Gebühren zu unterwerfen,
aben außer der in dem vorstehenden Absatze aufgestellten Abgabe von Einhundert
anks, eine Gebühr von L#unssig Centimen per Tonne als Leuchtthurm- und
ootsenabgabe zu erlegen. Diese Gebühr wird nur einmal bei dem Auslaufen
aus dem Hafen erhoben.
Die Lichter, die gechartert werden, um quer über die Mündung die Ladung
der Fbreuze zu befördern, welche nur die durch den legemwärtigen Artikel
aufgestellten Abgaben erlegt haben, haben für jede Ueberfahrt über die
Mündung mit einer vollen oder theilweisen Ladung eine feste Abgabe von einem
Frank per Tonne ihres Gesammt-Tonnengehalts zu zahlen.
Die Lichter, welche zum Ausladen von Ballast verwandt werden, sind
von jeder Gebühr befreit.
Die durch den gegenwärtigen Artikel beziehungsweise den Seefahrzeugen
und den Lichtern auferlegte Abgabe von funfzig Centimen und von einem Frank
(r. 6570)