Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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die Donau einlaufen, werden ausschließlich in der Absicht, die Schiffahrtsabgaben 
festzusetzen, welche sie in Gemäßheit des gegenwärtigen Tarifs zu erlegen gegalen 
sind, unter der Leitung des Hafenkapitains und unter der Mitwirkung der zustän- 
digen Konsularbehörde einer durch zwei Sachverständige zu bewerkstelligenden 
annähernden Schätzung unterzogen; der Rechnungsbeamte der Schiffahrtskasse ist 
befugt, dem Geschäfte entweder in Person oder vermittelst eines Abgesandten 
beizuwohnen. 
Ebenso wird verfahren, wenn der in den Schisepieren angegebene 
Tonnengehalt offenkundig ungenau ist, oder wenn über die Schäfung des Ladungs. 
verhältnisses eines Fahrzeuges in den Fällen der Art. 1. und 4. oben Streit entsteht. 
Die in Ermangelung der Schiffspapiere vorzunehmende Schätzung des 
Tonnengehaltes erfolgt auf Kosten des den Gegenstand derselben ausmachenden 
Fahrsugest ebenso verhält es sich, wenn die sachverständige Ermittelung einen 
Ueberschuß von mehr als fünf Tonnen über den durch die Schiffspapiere ange- 
zeigten Rauminhalt ergiebt oder wenn im Widerspruch mit der Deklaration des 
Kapitains oder Führers anerkannt wird, daß das Fahrzeug mehr als den dritten 
Theil seiner vollen Ladung führt; entgegengesetzten Falles bleiben die Kosten der 
Schiffahrtskasse zur Last. In keinem Falle darf diesen Schätzungen Anlaß zu 
einer Berufung oder zu einem Rekurse irgend welcher Art entnommen werden. 
Artikel 16. 
Die Wassertiefen, nach welchen die durch den gegenwärtigen Tarif auf- 
gestellten Abgaben näher bestimmt werden, werden aus er Barre von Sulina 
in Englischen Fußen aufgenommen. 
Die Sondirungen werden unter der Leitung und Verantwortlichkeit des 
den Verbesserungsarbeiten an der Mündung vorgesetzten Ingenieurs bewerkstelligt 
die Ergebniss derselben werden in dem Büreau der Schiffahrtskasse und in dem 
Amtslokale des Hafenkapitains ausgehängt. 
Wenn der Zustand der See Sondirungen vorzunehmen nicht gestattet, so 
wird der Betrag der zu erhebenden Abgaben auf Grund der zuletzt gestgeseellen 
Waseertiefen berechnet. 
Bei den Musgangsabgaben darf ween des Unterschiedes zwischen der Tiefe 
der Mündung in dem Augenblicke des Auslaufens des Fahrzeuges und derjenigen, 
welche als Grundlage für die Berechnung der gezahlten Gebühren gedient hat, 
ohne Rücksicht auf dessen Größe, weder irgend eine Zuschlagszahlung von Seiten 
der Fahrzeuge, noch, den Fall eines gehörig festgestellten Irrthums bei den Son- 
dirungen ausgenommen, eine theilweise Rüuckzahlung von der Schiffahrtskasse 
gefordert werden. 
Artikel 17. 
Jedes Fahrzeug, Floß oder Kohtre üb welches den Versuch machen würde, 
durch irgend ein Mittel sich der Zahlung der durch den Fegenwirtigen Tarif fet. 
gesetzten Abgaben ganz oder theilweise zu entziehen, unterliegt außer den Abgaben, 
(r. 6570)
	        
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