Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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oder anderen Postverwaltungen geg die Postanstalt erhoben, so get zwar 
Seine Durchlaucht der Fürst für dieselben einzustehen; die iglich egierung 
wird jedoch, so oft sie solches im Interesse der Postverwaltung für angezeigt 
erachtet, nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen Verwaltung zu Regens- 
burg die Vertretung der Postanstalt in diesen Angelegenheiten übernehmen; sie 
wird alsdann dieselben mit aller Sorgfalt und nach bestem Ermessen, sei es im 
Wege der Güte, des Vergleichs oder des gerichtlichen Austrages, vollständig und 
nach allen Seiten hin für Rechnung der Fürstlichen Verwaltung besorgen und 
erledigen, beziehungsweise in eintretenden Fällen Zahlung leisten; die Fürstliche 
Verwaltung wird diese Geschäftsführung in allen Stücken anerkennen und die 
Auslagen erstatten, insbesondere auch etwa entstandene Prozeßkosten ersetzen, 
letzteres, sofern der Prozeß im Einverständniß der Fürstlichen Gerwoaltung auf- 
enommen und fortgeführt worden ist. Zur Gültigkeit eines Vergleiches ist die 
üustimmng Seiner Durchlaucht des Fürsten erforderlich. 
In allen anderen Rechts= und Streitsachen der gedachten Art, in denen 
die Königliche Regierung sich nicht veranlaßt sieht, die Vertretung der Postanstalt 
zu übernehmen, und welche daher von der Fürstlichen Verwaltung selbst auszu- 
tragen sind, erklärt Seine Durchlaucht der Fürst vor denjenigen Werichten Recht 
nehmen und geben zu wollen, zu deren Kompetenz die Stre lache gehört haben 
würde, wenn die Fürstliche Verwaltung fortbestanden hätte. 
Artikel 7. 
Oie Bücher und Rechnungen über den gesammten Fürstlichen Postbetrieb 
werden mit dem 30. Juni 1867. abgeschlossen. Die in den Postkassen vor- 
handenen Baarbestände geben auf Preußen mit über. Die Königliche Staats- 
regierung verpflichtet sich, die bis zu jenem Zeitpunkte auf Grund der Rechnungs- 
legung 646% ergebenden Reineinnahmen an Seine Durchlaucht den Fürsten, soweit 
es nicht schon geschehen ist, abzuliefern, vorbehaltlich der nachträglichen Aus- 
gleichung wegen verbleibender Resteinnahmen und Restausgaben. 
Zur Abscheidung des Kassen= und Rechnungswesens werden noch folgende 
nähere Bestimmungen getroffen: 
1) Alle Verwaltungs= und Betriebskosten werden bis ult. Juni 1867. Nachts 
12 Uhr von der Furstichen Verwaltung getragen; von da ab werden 
dieselben von der Königlichen Regzierung übernommen. 
2) Die Einträge der Brief= und Frachtkarten, Personenzettel u. s. w., welche 
unter dem Datum des letzten Juni expedirt werden, oder mit diesem 
Datum versehen ankommen, fallen, auch wenn die Ankunft der 
Karten u. s. w. am Bestimmungsorte erst nach dem letzten Juni er- 
olgt, einschließlich des internen Ponro, in die Rechnung der Fürstlichen 
erwaltung. 
3) Die Einnahme für die Beförderung von Personen, für Brief= und 
Fahrpostsendungen, welche erst nach Ablauf des letzten Juni expedirt 
werden, sowie für die Zeitungen, deren Abonnementsperiode am I. Juli 
beginnt, fallen in die Rechnung der Königlichen Verwaltung, auch wenn 
die Erhebung der betreffenden Beträge vor dem 1. Juli stattgefunden hat. 
Die von den Fürstlichen Postanstalten erhobenen Beträge für Zeitungen 
(Nr. 6574.) mit
	        
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