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oder anderen Postverwaltungen geg die Postanstalt erhoben, so get zwar
Seine Durchlaucht der Fürst für dieselben einzustehen; die iglich egierung
wird jedoch, so oft sie solches im Interesse der Postverwaltung für angezeigt
erachtet, nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen Verwaltung zu Regens-
burg die Vertretung der Postanstalt in diesen Angelegenheiten übernehmen; sie
wird alsdann dieselben mit aller Sorgfalt und nach bestem Ermessen, sei es im
Wege der Güte, des Vergleichs oder des gerichtlichen Austrages, vollständig und
nach allen Seiten hin für Rechnung der Fürstlichen Verwaltung besorgen und
erledigen, beziehungsweise in eintretenden Fällen Zahlung leisten; die Fürstliche
Verwaltung wird diese Geschäftsführung in allen Stücken anerkennen und die
Auslagen erstatten, insbesondere auch etwa entstandene Prozeßkosten ersetzen,
letzteres, sofern der Prozeß im Einverständniß der Fürstlichen Gerwoaltung auf-
enommen und fortgeführt worden ist. Zur Gültigkeit eines Vergleiches ist die
üustimmng Seiner Durchlaucht des Fürsten erforderlich.
In allen anderen Rechts= und Streitsachen der gedachten Art, in denen
die Königliche Regierung sich nicht veranlaßt sieht, die Vertretung der Postanstalt
zu übernehmen, und welche daher von der Fürstlichen Verwaltung selbst auszu-
tragen sind, erklärt Seine Durchlaucht der Fürst vor denjenigen Werichten Recht
nehmen und geben zu wollen, zu deren Kompetenz die Stre lache gehört haben
würde, wenn die Fürstliche Verwaltung fortbestanden hätte.
Artikel 7.
Oie Bücher und Rechnungen über den gesammten Fürstlichen Postbetrieb
werden mit dem 30. Juni 1867. abgeschlossen. Die in den Postkassen vor-
handenen Baarbestände geben auf Preußen mit über. Die Königliche Staats-
regierung verpflichtet sich, die bis zu jenem Zeitpunkte auf Grund der Rechnungs-
legung 646% ergebenden Reineinnahmen an Seine Durchlaucht den Fürsten, soweit
es nicht schon geschehen ist, abzuliefern, vorbehaltlich der nachträglichen Aus-
gleichung wegen verbleibender Resteinnahmen und Restausgaben.
Zur Abscheidung des Kassen= und Rechnungswesens werden noch folgende
nähere Bestimmungen getroffen:
1) Alle Verwaltungs= und Betriebskosten werden bis ult. Juni 1867. Nachts
12 Uhr von der Furstichen Verwaltung getragen; von da ab werden
dieselben von der Königlichen Regzierung übernommen.
2) Die Einträge der Brief= und Frachtkarten, Personenzettel u. s. w., welche
unter dem Datum des letzten Juni expedirt werden, oder mit diesem
Datum versehen ankommen, fallen, auch wenn die Ankunft der
Karten u. s. w. am Bestimmungsorte erst nach dem letzten Juni er-
olgt, einschließlich des internen Ponro, in die Rechnung der Fürstlichen
erwaltung.
3) Die Einnahme für die Beförderung von Personen, für Brief= und
Fahrpostsendungen, welche erst nach Ablauf des letzten Juni expedirt
werden, sowie für die Zeitungen, deren Abonnementsperiode am I. Juli
beginnt, fallen in die Rechnung der Königlichen Verwaltung, auch wenn
die Erhebung der betreffenden Beträge vor dem 1. Juli stattgefunden hat.
Die von den Fürstlichen Postanstalten erhobenen Beträge für Zeitungen
(Nr. 6574.) mit