Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Fürstlichen Verwaltung vehaftei mit einem Vorzugsrechte derselben vor etwaigen 
Ansprüchen der Königlichen Regierung. 
Artikel 12. 
Die bereits bewilligten Pensionen und Unterstützungen für pensionirte 
Beamte und für die Hinterbliebenen von Beamten übernimmt die Königliche 
Regierung. 
Artikel 13. 
. Die dereinstigen Wittwen und hinterbliebenen Kinder der in den vorher- 
gehenden Artikeln gedachten Beamten werden Preußischer Seits in ähnlicher Weise 
unterstützt werden, wie dies seither von der Fürstlich Thurn und Wischen Ver- 
waltung geschehen ist, und wird Seine Durchlaucht der Fürst von allen der- 
artigen Leistungen und Ansprüchen durch die Königliche Staatsregierung befreit. 
Artikel 14. 
· Die zur Unterstützung des Postpersonals gegründeten Stiftungen (nament- 
lich die Bolzsche, Weidnersche und von Vrintssche Stiftung), desgleichen die 
Destillons Hülscaffe Die- auf die Königliche Staatsregierung über, und spricht 
eine Durchlaucht in Bezug auf die leßtrr durch Fürstliche Munifizenz begründete 
Kasse den Wunsch aus, daß die Mittel derselben zum Andenken an das Fürstliche 
Haus Thurn und Taxis auch künftighin in ähnlicher wohlthätiger Weise Ver- 
wendung finden mögen. 
Artikel 15. 
Als Aequivalent für die sämmtlichen durch diesen Vertrag Seitens 
Seiner Durchlaucht des Fürsten an Preußen übereigneten Gerechtsame und Ver- 
mögensstücke zahlt die Königlich Preußische Staatsregierung an Seine Durchlaucht 
den Fürsten als ein Pauschquantum die Summe von drei Millionen Thaler 
reußisch Kurant, und verspricht Seine Durchlaucht der Fürst von Thurn und 
Faniet nach Empfang dieser Zahlung weiter keine Ansprüche irgend einer Art, 
welche aus der vorbezeichneten Uebereignung hergeleitet werden könnten, für Sich 
und Sein Haus erheben zu wollen, sondern verzichtet vielmehr hierauf ausdrück- 
lich. Die Zahlung erfolgt in Berlin sofort nach bewirkter Uebergabe (Artikel 19.). 
Artikel 16. 
Seine Durchlaucht der Fürst verzichtet auf alle Forderungen und Ansprüche, 
welche Höchstderselbe aus der Zeit Seiner Verwaltung an den Fiskus der im 
Artikel 1. aufgeführten Staaten und Gebiete noch zu haben und geltend machen 
zu können vermeinen sollte. 
Artikel 17. 
Bezüglich des Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis und 
den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses, sowie den Fürstlichen Verwaltungsstellen 
und den solche Stellen repräsentirenden einzeln stehenden Fürstlichen Beamten 
nach erfolgtem Uebergange des Fürstlichen Postwesens für die Folge zustehenden 
Portofreithums sollen diejenigen Bestimmungen grundsätzlich in Wwendung ge- 
bracht werden, welche in Preußen bezüglich des Portofreithums der Mitg ieder 
(Nr. 6574.) es
	        
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