Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  357  —
oder  anderen  Postverwaltungen  geg  die  Postanstalt  erhoben,  so  get  zwar
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  für  dieselben  einzustehen;  die  iglich  egierung
wird  jedoch,  so  oft  sie  solches  im  Interesse  der  Postverwaltung  für  angezeigt
erachtet,  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  der  Fürstlichen  Verwaltung  zu  Regensburg
  die  Vertretung  der  Postanstalt  in  diesen  Angelegenheiten  übernehmen;  sie
wird  alsdann  dieselben  mit  aller  Sorgfalt  und  nach  bestem  Ermessen,  sei  es  im
Wege  der  Güte,  des  Vergleichs  oder  des  gerichtlichen  Austrages,  vollständig  und
nach  allen  Seiten  hin  für  Rechnung  der  Fürstlichen  Verwaltung  besorgen  und
erledigen,  beziehungsweise  in  eintretenden  Fällen  Zahlung  leisten;  die  Fürstliche
Verwaltung  wird  diese  Geschäftsführung  in  allen  Stücken  anerkennen  und  die
Auslagen  erstatten,  insbesondere  auch  etwa  entstandene  Prozeßkosten  ersetzen,
letzteres,  sofern  der  Prozeß  im  Einverständniß  der  Fürstlichen  Gerwoaltung  aufenommen
  und  fortgeführt  worden  ist.  Zur  Gültigkeit  eines  Vergleiches  ist  die
üustimmng  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  erforderlich.

In  allen  anderen  Rechts=  und  Streitsachen  der  gedachten  Art,  in  denen
die  Königliche  Regierung  sich  nicht  veranlaßt  sieht,  die  Vertretung  der  Postanstalt
zu  übernehmen,  und  welche  daher  von  der  Fürstlichen  Verwaltung  selbst  auszutragen
  sind,  erklärt  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  vor  denjenigen  Werichten  Recht
nehmen  und  geben  zu  wollen,  zu  deren  Kompetenz  die  Stre  lache  gehört  haben
würde,  wenn  die  Fürstliche  Verwaltung  fortbestanden  hätte.

Artikel  7.

Oie  Bücher  und  Rechnungen  über  den  gesammten  Fürstlichen  Postbetrieb
werden  mit  dem  30.  Juni  1867.  abgeschlossen.  Die  in  den  Postkassen  vorhandenen
  Baarbestände  geben  auf  Preußen  mit  über.  Die  Königliche  Staatsregierung
  verpflichtet  sich,  die  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  auf  Grund  der  Rechnungslegung
  646%  ergebenden  Reineinnahmen  an  Seine  Durchlaucht  den  Fürsten,  soweit
es  nicht  schon  geschehen  ist,  abzuliefern,  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Ausgleichung
  wegen  verbleibender  Resteinnahmen  und  Restausgaben.

Zur  Abscheidung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  werden  noch  folgende
nähere  Bestimmungen  getroffen:

1)  Alle  Verwaltungs=  und  Betriebskosten  werden  bis  ult.  Juni  1867.  Nachts
12  Uhr  von  der  Furstichen  Verwaltung  getragen;  von  da  ab  werden
dieselben  von  der  Königlichen  Regzierung  übernommen.

2)  Die  Einträge  der  Brief=  und  Frachtkarten,  Personenzettel  u.  s.  w.,  welche
unter  dem  Datum  des  letzten  Juni  expedirt  werden,  oder  mit  diesem
Datum  versehen  ankommen,  fallen,  auch  wenn  die  Ankunft  der
Karten  u.  s.  w.  am  Bestimmungsorte  erst  nach  dem  letzten  Juni  erolgt,
  einschließlich  des  internen  Ponro,  in  die  Rechnung  der  Fürstlichen

erwaltung.

3)  Die  Einnahme  für  die  Beförderung  von  Personen,  für  Brief=  und
Fahrpostsendungen,  welche  erst  nach  Ablauf  des  letzten  Juni  expedirt
werden,  sowie  für  die  Zeitungen,  deren  Abonnementsperiode  am  I.  Juli
beginnt,  fallen  in  die  Rechnung  der  Königlichen  Verwaltung,  auch  wenn
die  Erhebung  der  betreffenden  Beträge  vor  dem  1.  Juli  stattgefunden  hat.
Die  von  den  Fürstlichen  Postanstalten  erhobenen  Beträge  für  Zeitungen

(Nr.  6574.)  mit