Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6576.) Gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt- Vor- und Hinter. 
pommern und die Abänderung der Lehnstaxz. Vom 4. März 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Erster Titel. 
Von der Aufloͤsung des Lehnsverbandes. 
S. 1. 
Der noch bestehende Lehnsverband in Alt- Vor= und Hinterpommern wird 
in Beziehung auf sümmmtche nach Pommerschen Lehnrechten zu beurtheilende 
Lehne, insbesondere auch au Kunkileno Afterlehne, Geldlehne und Lehnsstämme 
nach Maaßgabe dieses Gesetzes aufgelöst. 
Bei LIt Auflösung werden nur Fejenien Agnaten, Mitbelehnte und 
andere Successionsberechtigte, welche unter der allgemeinen Bezeichnung (behne 
berechtigte“ begriffen sein sollen) berücksichtigt, welche bis zum Eintritt der 
Gesetzeskraft dieses Gesetzes geboren sind, oder bis zum 302. Tage von diesem 
Zeitpunkte an geboren werden, und welche zugleich in die Lehns-- und Successions- 
register eingetragen sind, oder binnen zwei a hren, von dem Eintritt der Gesetzes- 
kraft dieses Eate an gerechnet, zur Eintragung in die Negsser angemeldet 
werden. #ee erisichtung liegt zur Vermeidung desselben achtheit auch 
denjenigen Lehnberechtigten ob, deren Agzendent in die Les- und Srrcessions- 
register eingetragen ist, und wird für die unter väterlicher 
Vater, für die Bevormundeten durch den Vormund erfüllt. 
Bei der binnen jenen wwei Jahren nachgesuchten Eintragung tritt die in 
dem Gesetz vom 11. Juli 1845. über die Lehns= und Surcessionsregister §. 15., 
Absatz 1.) gewährte Stempel- und Gebührenfreiheit ein. 
ewalt Stehenden vom 
KC. 2. 
Das noch im ordentlichen Lehngange befindliche, sowie das durch einen 
Allodialtitel an ein Mitglied der lehntragenden Familie übergegangene, aber in 
den beiden letzten Familientheilungen nach Lehnrecht vererbte Lehn verliert die 
Lehnseigenschaft: 
1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (§. 1.) kein Lehnberechtigter 
zur Eintragung angemeldet ist; 
2) wem beim Ablauf jener #5 oder Falls nach #§. 4. 5. die Lehnseigen- 
schaft noch über diese Frist hinaus fortdauert, auch späterhin neben #een 
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