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(Nr. 6576.) Gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt- Vor- und Hinter.
pommern und die Abänderung der Lehnstaxz. Vom 4. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Erster Titel.
Von der Aufloͤsung des Lehnsverbandes.
S. 1.
Der noch bestehende Lehnsverband in Alt- Vor= und Hinterpommern wird
in Beziehung auf sümmmtche nach Pommerschen Lehnrechten zu beurtheilende
Lehne, insbesondere auch au Kunkileno Afterlehne, Geldlehne und Lehnsstämme
nach Maaßgabe dieses Gesetzes aufgelöst.
Bei LIt Auflösung werden nur Fejenien Agnaten, Mitbelehnte und
andere Successionsberechtigte, welche unter der allgemeinen Bezeichnung (behne
berechtigte“ begriffen sein sollen) berücksichtigt, welche bis zum Eintritt der
Gesetzeskraft dieses Gesetzes geboren sind, oder bis zum 302. Tage von diesem
Zeitpunkte an geboren werden, und welche zugleich in die Lehns-- und Successions-
register eingetragen sind, oder binnen zwei a hren, von dem Eintritt der Gesetzes-
kraft dieses Eate an gerechnet, zur Eintragung in die Negsser angemeldet
werden. #ee erisichtung liegt zur Vermeidung desselben achtheit auch
denjenigen Lehnberechtigten ob, deren Agzendent in die Les- und Srrcessions-
register eingetragen ist, und wird für die unter väterlicher
Vater, für die Bevormundeten durch den Vormund erfüllt.
Bei der binnen jenen wwei Jahren nachgesuchten Eintragung tritt die in
dem Gesetz vom 11. Juli 1845. über die Lehns= und Surcessionsregister §. 15.,
Absatz 1.) gewährte Stempel- und Gebührenfreiheit ein.
ewalt Stehenden vom
KC. 2.
Das noch im ordentlichen Lehngange befindliche, sowie das durch einen
Allodialtitel an ein Mitglied der lehntragenden Familie übergegangene, aber in
den beiden letzten Familientheilungen nach Lehnrecht vererbte Lehn verliert die
Lehnseigenschaft:
1) wenn bis zum Ablauf der zweijährigen Frist (§. 1.) kein Lehnberechtigter
zur Eintragung angemeldet ist;
2) wem beim Ablauf jener #5 oder Falls nach #§. 4. 5. die Lehnseigen-
schaft noch über diese Frist hinaus fortdauert, auch späterhin neben #een
e-