Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Besitzer des Lehns und seiner Deszendenz keiner der nach §. 1. zu berück- 
sichtigenden Lehnsberechtigten mehr am Veben istz 
3) wenn von den außer dem Besitzer vorhandenen eingetragenen Lehnberech- 
Hzten diejenigen, welche als Häupter abgesonderte Linien bilden, hah 
ertrag mit demselben in die Allodifikation gewilligt haben oder no 
willigen. 
ß. 3. 
» Ebenso verliert das im 8. 2. bezeichnete Lehn, auch wenn Lehnberechtigte 
in den Registern eingetragen resp. zu denselben angemeldet sind, die Lehnseigen- 
schaft, wenn der besthende Lehnsmarm # Zeit der Gesetzeskraft dieses Gesetzes 
lehnsfähige Deszendenz hat oder solche bis zum 302. Tage von dieser Zeit an 
gewinnt. 
4. 
Hat der Lehnsbesitzer keine nach F. 3. zu berücksichtigende Deszendenz, ist 
aber bei seinem Tode überhaupt ein nach F. 1. zu berücksichtigender Lehnberechugter 
am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht und Ordnung der bis- 
gerigen Lehnsfolge, ohne daß es hierbei auf die Zeit der Geburt und auf die 
intragung resp. Anmeldung des Lehnberechtigten ankommt. 
Diese Lehnvererbung erfolgt auch dann, wenn der Besier zwar nach dem 
im §. 3. gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Deszendenz erhält, diese aber vor ihm 
mit Tode abgeht. 
Ueberlebt der später geborene Deszendent den Lehnsbesitzer, so schließt er die 
Agnaten und Mitbelehnten von der Succeession aus, und das Lehn verliert in 
seiner Hand die Lehnseigenschaft. 
K. 5. 
Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbelehnte bei dem Anfall 
des Lehns lehnssähige Dezzendenz, 64 verliert das Lehn in seiner Hand die Lehns- 
eigenschaft. Erhält er später lehnsfähige Deszendenz, welche ihn überlebt, so ver- 
liert das Lehn in der Hand der letzteren die Lehnseigenschaft. Verstirbt der 
später geborene Deszendent vor ihm, so tritt eine fernere Succession der Agnaten 
und Mitbelehnten unter den im F. 4. angegebenen Voraussetzungen nach der dort 
bestimmten Weise ein. 
S. 6. 
Der Lehnsmann, in dessen Händen nach §#§. 3. 4. 5. die Lehnseigenschaft 
aufhört, hat die Wahl, ob er das Lehn entweder 
1) gegen eine Abfindung von vier Prozent des Lehntapwerthes (bei Geld- 
Fnen und Lehnsstämmen des Kapitalwerthes) in Allode oder 
2) nach den Bestimmungen der §#. 1. 3. des Gesetzes vom 10. Juni 1856. 
(Geset= Samml. S. 554.) in ein Fideikommiß für die zum Lehn berech- 
(Nr. 6576.) 49 * tigte
	        
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