Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6576.)  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Alt-  Vor-  und  Hinter.
pommern  und  die  Abänderung  der  Lehnstaxz.  Vom  4.  März  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Erster  Titel.
Von  der  Aufloͤsung  des  Lehnsverbandes.

S.  1.

Der  noch  bestehende  Lehnsverband  in  Alt-  Vor=  und  Hinterpommern  wird
in  Beziehung  auf  sümmmtche  nach  Pommerschen  Lehnrechten  zu  beurtheilende
Lehne,  insbesondere  auch  au  Kunkileno  Afterlehne,  Geldlehne  und  Lehnsstämme
nach  Maaßgabe  dieses  Gesetzes  aufgelöst.

Bei  LIt  Auflösung  werden  nur  Fejenien  Agnaten,  Mitbelehnte  und
andere  Successionsberechtigte,  welche  unter  der  allgemeinen  Bezeichnung  (behne
berechtigte“  begriffen  sein  sollen)  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt  der
Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  geboren  sind,  oder  bis  zum  302.  Tage  von  diesem
Zeitpunkte  an  geboren  werden,  und  welche  zugleich  in  die  Lehns--  und  Successionsregister
  eingetragen  sind,  oder  binnen  zwei  a  hren,  von  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Eate  an  gerechnet,  zur  Eintragung  in  die  Negsser  angemeldet
werden.  #ee  erisichtung  liegt  zur  Vermeidung  desselben  achtheit  auch
denjenigen  Lehnberechtigten  ob,  deren  Agzendent  in  die  Les-  und  Srrcessionsregister
  eingetragen  ist,  und  wird  für  die  unter  väterlicher
Vater,  für  die  Bevormundeten  durch  den  Vormund  erfüllt.

Bei  der  binnen  jenen  wwei  Jahren  nachgesuchten  Eintragung  tritt  die  in
dem  Gesetz  vom  11.  Juli  1845.  über  die  Lehns=  und  Surcessionsregister  §.  15.,
Absatz  1.)  gewährte  Stempel-  und  Gebührenfreiheit  ein.

ewalt  Stehenden  vom

KC.  2.

Das  noch  im  ordentlichen  Lehngange  befindliche,  sowie  das  durch  einen
Allodialtitel  an  ein  Mitglied  der  lehntragenden  Familie  übergegangene,  aber  in
den  beiden  letzten  Familientheilungen  nach  Lehnrecht  vererbte  Lehn  verliert  die
Lehnseigenschaft:

1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  1.)  kein  Lehnberechtigter
zur  Eintragung  angemeldet  ist;

2)  wem  beim  Ablauf  jener  #5  oder  Falls  nach  #§.  4.  5.  die  Lehnseigenschaft

  noch  über  diese  Frist  hinaus  fortdauert,  auch  späterhin  neben  #een

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