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Ist das Lehn zur nothwendigen Subhastation gestellt, so kann nur derjenige
Agnat das benel#cium taxae ausüben, welcher, nachdem er zu dem Baus
Erklärung der Lehnberechtigten über die Ausübung ihrer Lehnrechte anberaumten
Termin vorgeladen ist, sich an demselben nicht versäumt hat.
Das weitere Verfahren regelt sich nach den bisherigen Gesetzen.
C. 18.
Gelangt in Gemäßheit der §#. 14. 15. 16. 17. das Gut wieder in die Hände
eines Mitgliedes der lehntragenden Familie, so finden die IS#§. 2. bis 10. mit der
Maaßgabe Anwendung, daß die im §. 8. bestimmte vierjährige Frist von der
Erlangung des Besitzes an zu rechnen ist.
C. 19.
Die Lehnseigenschaft des Gutes kann im Hypothekenbuche nur auf Grund
eines Zeugnisses des Lehnshofes darüber, daß das Gut Allode geworden, oder
in ein Fideikommiß verwandelt worden ist, gelöscht werden. Im letzten Falle
maß gleichzeitig mit der Löschung die neue Eigenschaft von Amtswegen bemerkt
werden.
F. 20.
Die nach IF. 6. 13. und 14. zu zahlenden Allodifikationssummen dienen
um Besten einer für die bisherige “mmbn Familie bestimmten Stiftung.
er zur Bildung dieser Stiftung und Feststellung des Statuts erforderliche Beschluß
wird in einer für die Familie bindenden Weise durch die in die Lehnsund
Surccessionsregister eingetragenen Häupter der Linien der Familie gefaßt.
Bis zur Bestätigung der Stiftung durch das zuständige Gericht werden
die auflaufenden Zinsen zum Kapital eh en.
Eine Stempelabgabe wird für die Bildung resp. Verstärkung der Stiftung
nicht erhoben. K#
Jeder der nach H. 1. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten hat das Recht,
von dem Lehnbesitzer die Ausnahme der n und Zahlung der Allodifikationssumme
ad r*- zu fordern, sobald die Verpflichtung zu deren Zahlung,
nach S#. 6. 13. 14. eingetreten ist.
Zweiter Titel.
Von der Cehnstaxe.
§. 22.
Bei jeder fortan i Feststellung des Werthes eines Lehngutes sind
diejenigen landschaftlichen Abschätzungsgrundsätze zum Grunde zu legen, nach welchen
die Pommersche Wichenn ie gungeganlseum r anfertigt. I E