Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Ist  das  Lehn  zur  nothwendigen  Subhastation  gestellt,  so  kann  nur  derjenige
Agnat  das  benel#cium  taxae  ausüben,  welcher,  nachdem  er  zu  dem  Baus
Erklärung  der  Lehnberechtigten  über  die  Ausübung  ihrer  Lehnrechte  anberaumten
Termin  vorgeladen  ist,  sich  an  demselben  nicht  versäumt  hat.

Das  weitere  Verfahren  regelt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

C.  18.

Gelangt  in  Gemäßheit  der  §#.  14.  15.  16.  17.  das  Gut  wieder  in  die  Hände
eines  Mitgliedes  der  lehntragenden  Familie,  so  finden  die  IS#§.  2.  bis  10.  mit  der
Maaßgabe  Anwendung,  daß  die  im  §.  8.  bestimmte  vierjährige  Frist  von  der
Erlangung  des  Besitzes  an  zu  rechnen  ist.

C.  19.

Die  Lehnseigenschaft  des  Gutes  kann  im  Hypothekenbuche  nur  auf  Grund
eines  Zeugnisses  des  Lehnshofes  darüber,  daß  das  Gut  Allode  geworden,  oder
in  ein  Fideikommiß  verwandelt  worden  ist,  gelöscht  werden.  Im  letzten  Falle
maß  gleichzeitig  mit  der  Löschung  die  neue  Eigenschaft  von  Amtswegen  bemerkt
werden.

F.  20.

Die  nach  IF.  6.  13.  und  14.  zu  zahlenden  Allodifikationssummen  dienen

um  Besten  einer  für  die  bisherige  “mmbn  Familie  bestimmten  Stiftung.
er  zur  Bildung  dieser  Stiftung  und  Feststellung  des  Statuts  erforderliche  Beschluß

  wird  in  einer  für  die  Familie  bindenden  Weise  durch  die  in  die  Lehnsund
  Surccessionsregister  eingetragenen  Häupter  der  Linien  der  Familie  gefaßt.

Bis  zur  Bestätigung  der  Stiftung  durch  das  zuständige  Gericht  werden
die  auflaufenden  Zinsen  zum  Kapital  eh  en.

Eine  Stempelabgabe  wird  für  die  Bildung  resp.  Verstärkung  der  Stiftung
nicht  erhoben.  K#

Jeder  der  nach  H.  1.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  hat  das  Recht,
von  dem  Lehnbesitzer  die  Ausnahme  der  n  und  Zahlung  der  Allodifikationssumme
  ad  r*-  zu  fordern,  sobald  die  Verpflichtung  zu  deren  Zahlung,
nach  S#.  6.  13.  14.  eingetreten  ist.

Zweiter  Titel.
Von  der  Cehnstaxe.
§.  22.
Bei  jeder  fortan  i  Feststellung  des  Werthes  eines  Lehngutes  sind

diejenigen  landschaftlichen  Abschätzungsgrundsätze  zum  Grunde  zu  legen,  nach  welchen
die  Pommersche  Wichenn  ie  gungeganlseum  r  anfertigt.  I  E