Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4)  Dieser  Deputation  (Alinea  2.)  wird  die  Rechnung  über  die  noch  rückständigen
  Bauausführungen  und  sodann  jährlich  innerhalb  der  vier  ersten
Monate  des  folgenden  Jahres  die  Rechnung  über  den  jährlichen  Betrieb
mitgetheilt.  Diesenigen  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht
schon  durch  die  Königliche  Direktion  gu  erledigt  werden,  überreicht  die
Deputation  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
welchem  darüber  die  schließliche  Entscheidung  zusteht.

5)  Der  Generalversammlung  verbleibt  die  ihr  im  §.  37.  des  Statuts  eingeräumte
  Zuständigkeit.
Die  Generalversammlung  hat  in  ihrer  ordentlichen  Jahresversammlung
  die  Wahl  der  Mitgieder  der  Deputation  zu  bewirken  und  den  Bericht
  über  die  Lage  des  Unternehmens  entgegenzunehmen.

Der  Vorsitzende  der  Deputation  4  die  Generalversammlungen
einzuberufen  und  führt  in  denselben  den  Vorsitz.

Das  Unternehmen  der  Hslichen  Nordbahngesellschaft  wird  auf  den.
Bau  und  Betrieb  einer  Bahn  von  Karlshafen  über  Godelheim,  Detmold
  und  Herford  nach  Lemförde,  beziehungsweise  einem  anderen  von
der  projektirten  Bahn  von  Osnabrück  nach  Bremen  berührten  Orte  mit
Abzweigungen  nach  Bielefeld  und  Lemgo  für  den  Fall  ausgedehnt,  daß
dem  Unternehmen  von  der  Sücklich  Lippeschen  Regierung  eine  von  der
Königlichen  Direktion  und  der  Deputation  für  ausreichend  erachtete  Unterstützung
  zu  Theil  wird.

Ob  und  inwieweit  die  Mittel  zum  Bau  dieser  Bahn,  sowie  zu
den  nach  Nr.  8.  neu  zu  bildenden  Reserve=  und  euerungsfonds  im
Betrage  von  500,000  Thalern  durch  Ausgabe  neuer  Aktien,  welche  indeß
nicht  unter  Pari  begeben  werden  dürfen,  oder  duch  Ausgabe  von
Peioritäts-Obsigationen  aufgebracht  und  inwieweit  die  Besitzer  der  alten

ktien  rücksichtlich  des  Bezugsrechtes  der  neuen  Aktien  bevorzugt  werden
sollen,  wird  von  der  Königlichen  Direktion  im  Einvernehmen  mit  der
Deputation  beschlossen.

Während  der  Bauzeit  sind  die  Zinsen  der  Prioritäts-Obligationen
ebenso  wie  dieenigen  der  Stammaktien  aus  dem  Baukonto  zu  entnehmen.
Eine  Verinsung  ieser  Kapitalien  aus  den  Berriebsüberschüssen  darf  erst
von  dem  auf  die  vollständige  Eröffnung  der  neuen  Linien  folgenden
Kalenderjahre  ab  stattfinden.

Bei  Ausführung  der  im  vorigen  Alinea  näher  bezeichneten  Bahnen  kann
das  der  Staatsregierung  im  §.  17.  der  Statuten  eingeräumte  Recht
käuflicher  Ukbtemnahm  des  ganzen  Bahnunternehmens  erst  nach  Ablauf
von  30  Jahren  seit  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  neuen  Bahn
ausgeübt  werden.  Das  Ankaufsrecht  kann  aber  überhaupt  nur  ausgeübt
wehen,  nachdem  die  Verwaltung  der  Bahn  durch  den  Staat  aufgehoben
ind  a  Gesellschaft  die  eigene  Verwaltung  sechs  Jahre  lang  zugestanen
  hat.

(Nr.  6577.)  50“  8)  Die

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