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(Nr. 6587.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Februar 1867., betreffend die Abänderung des
§S. 4. des Regulativs vom 11. Mai 1849. wegen Abschätzung des durch
die Schlesische Landschaft zu beleihenden, nicht inkorporirten Grund-
eigenthums.
A## den Bericht vom 9. Februar d. J. genehmige Ich, daß
1) der §. 4. des unterm 11. Mai 1849. (Gesetz-Samml. von 1849.
S. 183.) genehmigten Regulativs über die Beleihung des nach dem
Schlesischen Landschafts-Reglement vom 9. Juli 1770. von dem land-
schaftlichen Kreditverbande auegeschlo enen ländlichen Grmdeigenchums
und das darin erwähnte, dem Reglement beigefügte Taxregulativ auf-
gehoben wird, und daß
2) an Stelle des F. 4. folgende Bestimmung nach dem Beschlusse des
11. Generallandtages der Schlesischen Landschaft:
„Wenn der Darlehnssucher die landschaftliche Mbschätng
beantragt, so wird der Werth des Grundstücks durch örtliche Wür-
digung nach denselben landwirthschaftlich-technischen Grundsäten
und Vorschriften gesucht, welche zur Zeit für die Abschätzung des
der Landschaft inkorporirten Gumdeigenthums vorgeschrieben sind.
Die aus der Natur der Sache sich ergebenden Abweichungen hin-
sichtlich des Verfahrens sind durch von dem Engeren Ausschusse zu
Lrnehmigene Instruktionen vorzuzeichnen. Die Ausführung der
chätzung wird nach dem Ermessen der Landschaftsdirektion einem
oder zwei Kreistaratoren oder bei größeren Grundstücken einer aus
einem Landesältesten, einem Kreistaxator und dem Landschafts-
Syndikus zu bildenden Kommission übertragen. Die Zuordnung
des Syndikus, sowie eines Subalternbeamten, steht bei jeder Taxe
in der Befugniß der Landschaftsdirektion."“
zu treten hat.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 25. Februar 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An den Justizminister und den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des StaatsMinisteriums.
Verlin, gedruckt in ber Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).