g. 65.
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die gesammte Gemeinde-Verwaltung.
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem
Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in
der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme
Bericht erstatten.
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht ihm das Recht zu, den Ge-
meindebeamten Geldbußen bis zu sechs Gulden und außerdem den unteren Beamten
Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzuerlegen.
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Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige,
sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen
(#emtter entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern
eider Gemeindebehörden oder aus letzteren und aus simmfüähigen Bürgern ein-
gelsht werden. — Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Gemeinde-
ehörden ist deren übereinstimmender Beschluß erforderlich.
Zu diesen Deputationen, welche übrigens in allen Beziehungen dem
Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und Bürger von der
Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die Magsstratsmitglieder dagegen von
dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsshende zu
bezeichnen hat.
Durch statutarische Anordnung können besondere Bestimmungen über die
Zusammensetzung der dauernden Verwaltungedeputationen getroffen werden.
K. 67.
Der Bezirk der Stadtgemeinde wird in Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirk
wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der Stadtverordneten-Versamm-
lung aus den stimmfähigen Burgern des Bgitte auf sechs Jahre erwählt und
vom Magistrate bestätigt wird. gleicher Weise wird für den Fall der Ver-
hinderung des Be irssvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die
ezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen
Foge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu
unterstützen.
C. 68.
Jedes Jahr, bevor sich die Stadwerordneten Versommlung mit dem Haus-
alts-Etat rn hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die
erwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen
Bericht zu erstatten. Tag und Stumde werden wenigstens zwei freie Tage vorher
bekannt gemacht.
Jahrgang 1867. (Nr. 6597.) 56 F 69.