Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  415  —

weder  funfzig  Prozent  der  Staatssteuern  übersteigen,  oder  nicht
nach  gleichen  Sätzen  auf  diese  Steuern  vertheilt  werden  soll.
Zur  Freilassung  oder  geringeren  Belastung  der  letzten  Klassensteuerstufe
  bedarf  es  jedoch  dieser  Genehmigung  nicht;

b)  für  Zuschläge  zu  den  indirekten  Steuern;

II.  in  besonderen  direkten  oder  indirekten  Gemeindesteuern,)  diese  bedürfen  der

Genehonsgur  der  Regierung,  wenn  sie  neu  eingeführt,  erhöht,  oder  in

ihren  Günio  verändert  werden  sollen.  Die  Bestimmung  unter  I.  2.

kommt  auch  bei  besonderen  Gemeinde-Einkommensteuern  zur  Unwenhung.

Die  zur  Zeit  bestehenden  Gemeindesteuern  werden  der  Prüfung  und  Genehmigung

  durch  die  Regierung  unterworfen.  »

Gegen  Uebertretungen  der  über  Erhebung  von  Gemeindesteuern  zu  erlassenden,

  von  der  Regierung  zu  genehmigenden  Regulative  können  durch  besondere

Verordnung  Stüeen  bis  7  Höôhe  von  zwanzig  Gulden  vorgesehen  werden;

solche  Verordnungen  sind  in  der  Form  der  ortspolizeilichen  Verordnungen  bekannt
  zu  machen.

Von  den  Geschäften  des  Magistrats.

F.  63.
Der  Magistrat  hat  insbesondere  folgende  Geschäfte:

1)  die  Gesets  und  Verordnungen,  sowie  die  Verfügungen  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden  auszuführen;

2)  die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung  vorzubereiten  und,
sofern  er  sich  mit  denselben  einverstanden  erklärt,  zur  Ausführung  zu
bringen.

Der  Magistrat  ist  verpflichtet,  die  Zustimmung  und  Ausführun
zu  versagen,  wenn  von  der  Stadtverordneten-Versammlung  ein  MWinß
gefaßt  ist,  welcher  deren  Befugnisse  überschreitet  oder  sonst  gesetz=  oder
rechtswidrig  ist,  oder  das  Staatswohl  oder  das  Gemeinde-Interesse  verletzt.
In  Fällen  dieser  Art  ist  nach  den  Bestimmungen  in  F.  16.  zu  verfahren;

3)  die  Gemeinde-Anstalten  zu  verwalten  und  diejenigen,  für  welche  besondere
Verwaltungen  eingesetzt  sind,  zu  beaufsichtigen;

4)  die  Einkünfte  der  Stadtgemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder
auf  besonderen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten-Versammlung  beruhenden
Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs-  und  Kassenwesen
  zu  überwachen.  Von  jeder  regelmäßigen  Kassenrevision  ist  der
Stadtverordneten-Versammlung  Kenntniß  zu  geben,  damit  sie  ein  Mitglied
  oder  mehrere  abordnen  könne,  um  derselben  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen
  Kassenrevisionen  ist  der  Vorsitzende  oder  ein  von  demselben

(Nr.  6597.)  ein