— 415 —
weder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht
nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll.
Zur Freilassung oder geringeren Belastung der letzten Klassensteuerstufe
bedarf es jedoch dieser Genehmigung nicht;
b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;
II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern,) diese bedürfen der
Genehonsgur der Regierung, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in
ihren Günio verändert werden sollen. Die Bestimmung unter I. 2.
kommt auch bei besonderen Gemeinde-Einkommensteuern zur Unwenhung.
Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern werden der Prüfung und Genehmigung
durch die Regierung unterworfen. »
Gegen Uebertretungen der über Erhebung von Gemeindesteuern zu erlassenden,
von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch besondere
Verordnung Stüeen bis 7 Höôhe von zwanzig Gulden vorgesehen werden;
solche Verordnungen sind in der Form der ortspolizeilichen Verordnungen bekannt
zu machen.
Von den Geschäften des Magistrats.
F. 63.
Der Magistrat hat insbesondere folgende Geschäfte:
1) die Gesets und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten
Behörden auszuführen;
2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und,
sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu
bringen.
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführun
zu versagen, wenn von der Stadtverordneten-Versammlung ein MWinß
gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet oder sonst gesetz= oder
rechtswidrig ist, oder das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt.
In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen in F. 16. zu verfahren;
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere
Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder
auf besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten-Versammlung beruhenden
Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen
zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der
Stadtverordneten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied
oder mehrere abordnen könne, um derselben beizuwohnen; bei außerordentlichen
Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben
(Nr. 6597.) ein