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in Ruhestand (Gesetz Samml. S. 465.), und der Allerhöchsten Erlasse vom
14. Juni und 24. Oktober 1848. (Gesetz-Samml. S. 153. und S. 338.), vor-
behalten. *’-
Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern werden bis auf Weiteres (F. 62.)
forterhoben, mit Ausnahme jedoch der bisher bei Erwerbung des Bürgerrechts
zu entrichten gewesenen Abgaben aller Art, soweit die letzteren nicht in privat-
rechtlichen Titeln ihren Rechtsgrund haben.
G. S8.
Die Regierung wird sofort nach Verkündigung dieses Gesetzes zum Be-
hufe der durch letzteres angeordneten Wahlen das Erforderliche, unter Mitwirkung
der zur Zeit bestehenden Gemeindebehörden und unter analoger Anwendung der
im F. 30. enthaltenen Fristbestimmungen, veranlassen.
Die im F. 27. für die Wahl und für die Ergänzung der Stadtverordne-
ten bestimmte sechsjährige und zweijährige Periode wird für das erste Mal vom
1. Januar 1867. ab berechnet. Die für die regelmäßige Ergänzung der Stadt-
verordneten im F. 31. angeordneten Wahlen finden das erste l im November
1868. statt.
K. 89.
Die Regierung wird die Einführung des nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes einzurichtenden Magistrats in sein Amt veranlassen und, daß dies ge-
schehen, sofort durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß bringen. Mit dem
Tage dieser Bekanntmachung treten die Bestimmungen dieses Gesedes überall in
Gestung und alle mit demselben im Widerspruch stehenden oder damit nicht zu
vereinbarenden bisherigen gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Lirbundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6598.)