Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6601.) Bekanntmachung, betreffend das Erlöschen der Garantie des eigenthümlichen 
Fonds der Schlesischen Landschaft für die neuen landschaftlichen Pfand- 
briefe. Vom 27. März 1867. 
In H. 22. des Regulativs über die Beleihung des nach dem Schlesischen 
Landschaftsreglement von dem landschaftlichen Kreditverbande ausgeschlossenen 
lndlichen Grundeigenthums vom 11. Mai 1849. (Gesetz= Samml. für 1849. 
S. 191.) ist bestimmt, daß so lange der Sicherheitsfonds der neuen lendschaft 
lichen Pfandbriefe nicht fünf Prozent der schwebenden Pfandbriefschuld er- 
reicht hat, die B von neuen landschaftlichen Pfandbriefen wegen Be- 
fie igung ihrer Forderungen an Kapital und Zinsen, auch in letzter Linie auf 
ie eigenthümlichen Fonds der Schlesischen Landschaft zurückzugehen befugt sind. 
Demnächst ist in diesem F. 22. verordnet: 
„Diese Garantie der eigenthünlichen Fonds erlischt jedoch von selbst, so- 
bald der Sicherheitsfonds zuerst auf jenen Betrag von fünf Mrozent der 
Schuld gebracht ist, und bleibt von diesem 3n Hner Zeit öffentlich be- 
kannt zu machenden Zeitpunkte ab das Recht der Pfandbriefs-Inhaber 
auf die unter a. und b. bezeichneten Objekte (den Sicherheitsfonds und 
die von der Landschaft für bewilligte Pfandbriefe erworbenen Hypotheken- 
Forderungen) eingeschränkt.“ 
Mit Bezu aof des Vorschrift wird hierdurch bekannt gemacht, daß die 
schwebende neue Pfandbriefsschuld der Schlesischen Landschaft zur Zeit 
2/343,325 Thaler 
beträgt, während der Sicherheitsfonds der neuen landschaftlichen 
*# briefe gegenwärtig eine bhe E— 168,850 Thaler, 
also von 7,2 Prozent jener “ d erreicht hat. 
Die Garantie der eigenthümlichen Fonds der Schlesischen Landschaft für 
die schwebende neue Pfandbriefsschuld ist daher erloschen. 
Berlin, den 27. März 1867. 
Der Justizminister. Der Minister des Innern. 
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Tr. 6601—6602) (TNr. 6602.)
	        
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