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(Nr. 6604.) Allerhöchster Erlaß vom 13. März 1867., betreffend die in Gemäßheit des
Gesetzes vom 21. Mai 1861. zur Deckung der für die Aufhebung der
Grundsteuer-Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährenden Entschädi-
gung aufzunehmende Staatsanleihe.
A Ihren Antrag vom 11. d. M. genehmige Ich, daß die gemäß §. 20. des
Gesetzes, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer-Befreiungen und Be-
voriugungen zu gewährende Entschädigung, vom 21. Mai 1861. (GesetzSamml.
S. 327.) zachesreben Staatsanleihe in Schuldverschreibungen über fünfhundert
Thaler, Einhundert Thaler, funfzig Thaler und jünfundpanzg Thaler und zwar
einstweilen um Gesammtbetrage von zehn Millionen Thaler ausgegeben werde.
Hr den Fall, daß dieer Betrag sich zur Gewährung der sämmtlichen nach jenem
esetze festzustellenden mischädigunge nicht als ausreichend ergeben sollte, will Ich
Ihrem weiteren Antrage wegen Ausgabe des erforderlichen Mehrbetrages der
Anleihe seiner Zeit eneegensshen, Ich ermächtige Sie, hiernach und in Gemähheit der
weiteren beczüglichen estimmungen im §. 20. a. a. O. die erforderlichen Anord-
nungen zur Ausführung der Anleihe zu treffen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 13. März 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
An den Finanzminister-
(Nr. 6605.)