Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6605.) Statut der Rgielskoer Entwässerungs--Genossenschaft im Kreise Wongrowitz. 
Vom 25. März 1867. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen urcR 
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Meistbetheiligten ent- 
Herrchey auf Grund des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der 
§. 56. 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843., was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der im Kreise Wongrowitz an den Seen von Rgielsko, Leckno, 
Regdosz und Stempuchowo, wie an den Grabenverbindungen zwischen diesen 
Seen belegenen Grundstücke, werden zu einer Genossenschaft unter dem Namen: 
„Rgielskoer Entwässerungs-Genossenschaft“ 
vereinigt, um ihre Grundstücke durch Entwässerung und, soweit es nützlich und 
ausführbar ist, durch Wiederbewässerung zu verbessern. · 
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Wongrowitz. 
g. 2. 
Die Genossenschaft umfaßt fuͤr jetzt diejenigen Grundstücke, welche in dem 
vom Feldmesser Elkner im Januar und Februar v. J. aufgestellten, von dem 
Fortschreibungsbeamten Mies im November v. J. vervollständigten Kataster der 
Rgielskoer Melioration unter der laufenden Nr. 38. bis 88. 97. 99. bis 211. 
214. bis 221. 223. bis 226. und im Nachtrage dazu unter Nr. 227. bis 245. 
102 a. 246. bis 256. mit zusammen 2968/8 Morgen aufgeführt stehen und auf 
den Karten des Rieselmeisters Kiesgen Sekt. I. bis VII. und des Feldmessers 
Elkner Sekt. VIII. verzeichnet sind. 
ß. 3. 
Die Kosten !7 Ausführung und Erhaltung der Meliorationsanlagen wer- 
den von den betheiligten Grundstucken nach Verhältniß der Fläche mit folgenden 
Maaßgaben aufgebracht: 
a) die Kosten, welche erforderlich sind, um den Wasserspiegel der Seen von 
Rgielsko und Leckno zu senken und die Seitenthäler anuschließen, werden 
ausschließlich von den Besitzern derjenigen ach F. 2. betheiligten Grund- 
stücke getragen, welche in dem Kataster Nr. 38. bis 88. 97. 99. bis 211. 
und in den Nachträgen Nr. 227. 228. 102 a. 246. bis 256. aufge- 
ührt sind. 
fub Die Vertheilung der Kosten erfolgt nach der Fläche mit den 
sub e. und k. dieses Prrographen festgesesten Modifkationen; 
(Nr. 6605.) 0“ b) bie
	        
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