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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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JNo. 9. —
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o. 287.) Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden. Vom
30 sten April 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Bei der definitiven Besitznahme der mit Unserer Monarchie vereinigten
Provinzen, sind Wir zugleich darauf bedacht gewesen, den Provinzial-Behörden
in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, eine vereinfachte und verbesserte
Einrichtung zu geben, ihre Verwaltungsbezirke zweckmäßig einzutheilen,
und in dem Geschäftsbetriebe selbst, mit der kollegialischen Form, welche
Achtung für die Verfassung, Gleichförmigkeit des Verfahrens, Liberalität
und Unpartheilichkeit sichert, alle Vortheile der freien Benutzung des personlichen
Talents und eines wirksamen Vertrauens zu verbinden.
Wir haben dabei alle ältere, durch Erfahrung bewährt gefundene Einrichtungen
bestehen lassen, und sind bei den binzugefügten neuern Beftimmungen
von dem Gundsatze ausgegangen, jedem Haupt-Administrationszweige
durch eine richtig abgegrenzte kraftvolle Stellung der Unterbehörden,
eine größere Thätigkeit zu geben, das schriftliche Verfahren abzukürzen, die
minder wichtigen Gegenstände ohne zeitraubende Formen zu betreiben, dagegen
aber für alle wichtigen Landesgeschäfte eine desto reifere und grundlichere
Berakhung eintreten zu lassen, um dadurch die, in Unserer Kabinets-Ordre
vom 3ten Juni v. J., über die neue Organisation der Ministerien, angedeuteten
Zwecke durch ein harmonisches Zusammenwirken aller Staatsbehörden
desto gewisser zu erreichen.
Jahrgang 1815. M Dem
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Juli 1815.)