Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

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JNo.  9.  —

 

 

 

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o.  287.)  Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-Behörden.  Vom
30  sten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Bei  der  definitiven  Besitznahme  der  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten
Provinzen,  sind  Wir  zugleich  darauf  bedacht  gewesen,  den  Provinzial-Behörden
  in  dem  ganzen  Umfange  Unserer  Staaten,  eine  vereinfachte  und  verbesserte
  Einrichtung  zu  geben,  ihre  Verwaltungsbezirke  zweckmäßig  einzutheilen,
  und  in  dem  Geschäftsbetriebe  selbst,  mit  der  kollegialischen  Form,  welche
Achtung  für  die  Verfassung,  Gleichförmigkeit  des  Verfahrens,  Liberalität
und  Unpartheilichkeit  sichert,  alle  Vortheile  der  freien  Benutzung  des  personlichen
  Talents  und  eines  wirksamen  Vertrauens  zu  verbinden.

Wir  haben  dabei  alle  ältere,  durch  Erfahrung  bewährt  gefundene  Einrichtungen
  bestehen  lassen,  und  sind  bei  den  binzugefügten  neuern  Beftimmungen
  von  dem  Gundsatze  ausgegangen,  jedem  Haupt-Administrationszweige
  durch  eine  richtig  abgegrenzte  kraftvolle  Stellung  der  Unterbehörden,
eine  größere  Thätigkeit  zu  geben,  das  schriftliche  Verfahren  abzukürzen,  die
minder  wichtigen  Gegenstände  ohne  zeitraubende  Formen  zu  betreiben,  dagegen
  aber  für  alle  wichtigen  Landesgeschäfte  eine  desto  reifere  und  grundlichere
Berakhung  eintreten  zu  lassen,  um  dadurch  die,  in  Unserer  Kabinets-Ordre
vom  3ten  Juni  v.  J.,  über  die  neue  Organisation  der  Ministerien,  angedeuteten
  Zwecke  durch  ein  harmonisches  Zusammenwirken  aller  Staatsbehörden
desto  gewisser  zu  erreichen.

Jahrgang  1815.  M  Dem

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  Juli  1815.)