Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 458 — 
Vertrag 
über 
die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von 
Cdslin nach Danzig, durch die Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
Gesellschaft. 
Jr dem Geheimen Regierungsrath Heise und dem Geheimen Baurath 
öch, als Kommissarien des Ministers für Kewdel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten, einerseits, und der in Stettin domizilirenden Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
esellschaft, vertreten durch deren Direktorium, andererseits, ist heute unter Vor- 
Hehalt der landesherrlichen, sowie der Genehmigung des Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Verwaltungsrathes und der Generalver- 
sammlung der Aktionaire der Berlin= Stettiner Eisenbahngesellschaft folgender 
Vertrag verabredet worden. 
. 1. 
h 
Die Berlin-Stettiner Eisenba rwgesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung 
und den Betrieb einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzig im Anschlusse an die 
Stargard-Cösliner Eisenbahn als Zweigbahn und integrirenden Theil des Berlin- 
Stettiner Eisenbahn-Unternehmens unter den nachstehenden näheren Bestimmungen 
zu übernehmen. 
5. 2. 
Die Bestimmung der Höhenlage und Richtungslinie der herzustellenden 
Bahnstrecke bleibt dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten vorbehalten. Der Genehmigung desselben unterliegen auch die speziellen 
Bauprojekte und die Anschläge, oie die Anstellung des den Bau leitenden Tech- 
nikers. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung 
des vorbezeichneten Ainsteriume abgewichen werden. 
Von Seiten der Königlichen Staatsregierung werden der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft alle vorzan enen Vorarbeiten die Cöslin-Danziger Eisen- 
bahnstrecke unentgeltlich überlassen. 
F. 3. 
Mit der Fertigstellung der Baupläne und hinlchlige der Cöslin-Danziger 
Bahnstrecke soll sofort nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession vorge- 
gangen werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben durch die Kö- 
nig.
	        
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