Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Staat garantirt demnach für ein Anlagekapital bis zum Maximal- 
betrage von 10,000,000 Thaler unbedingt einen Zinsengenuß von drei und einem 
Faen Prozent und stellt die zu dieser ins ahlung er arderlichen Gelder zu den 
älligkeitsterminen dem Direktorium der Verlin Stettiner Eisenbahngesellschaft 
auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Stettin zur 
Disposition. . 
Z.10. 
Der vier Prozent des Anlagekapitals übersteigende Reinertrag des neuen 
Unternehmens wird dergestalt vrriheilt, daß zunächst durch denselben die Gesell- 
schaft entschädigt wird: 
1) für die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten, 
2) für die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlagekapitals mit einem 
halben Prozent etwa geleistet haben sollte. 
Der dann noch vorhandene Ueberschuß oder Falls deraräge Entschädi- 
gungen an die Gesellschaft nicht zu leisten sein sollten, der ganze Ueberschuß über 
vier Prozent wird derart vertheilt, daß derselbe 
a) bis auf Höhe eines halben Prozents des Anlagekapitals zur Amortisation 
der verausgabten Prioritäts-Obligationen verwendet. 
b) bis auf Höhe eines folgenden halben Prozents der Berlin Stettiner 
Eisenbahngesellschaft vorweg überlassen wird. 
Sollte sich alsdann noch ein Ueberschuß ergeben, so werden aus demselben 
zunächst die vom Staate geleisteten Zinszuschüsse erstattet, der verbleibende Rest 
wird zu # der Berlin= Stettiner Eisenbahngesellschaft und zu 3 der Staatskasse 
überwiesen. 
C. 11. 
Nach vollendeter Amortisation des Anlagekapitals des neuen Unternehmens 
soll der ganze Reinertrag desselben 1 4de·r Berlin-Stettiner Eisenbahngesell- 
schaft und zu # der Staatskasse zufallen 
S. 12. 
Zur Amortisation des Anlagekapitals für die Cöslin-Danziger Bahnstrecke 
werden jährlich verwendet: 
a) der Reinertrag über vier Prozent des Anlagekapitals bis zur Höhe eines 
#alen rozents desselben, soweit nicht nach den Bestimmungen des 
10. Entschädigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten, 
b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen. 
So lange und in den Nahren in welchen das Unternehmen einen Rein- 
ertrag über vier Prozent des Anlagekapitals nicht gewährt, kann die Amortisation 
der Foritäts-Obligekionen ausgesetzt bleiben. 
(Nr. 6606.) S. 13.
	        
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