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Der Staat garantirt demnach für ein Anlagekapital bis zum Maximal-
betrage von 10,000,000 Thaler unbedingt einen Zinsengenuß von drei und einem
Faen Prozent und stellt die zu dieser ins ahlung er arderlichen Gelder zu den
älligkeitsterminen dem Direktorium der Verlin Stettiner Eisenbahngesellschaft
auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Stettin zur
Disposition. .
Z.10.
Der vier Prozent des Anlagekapitals übersteigende Reinertrag des neuen
Unternehmens wird dergestalt vrriheilt, daß zunächst durch denselben die Gesell-
schaft entschädigt wird:
1) für die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten,
2) für die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlagekapitals mit einem
halben Prozent etwa geleistet haben sollte.
Der dann noch vorhandene Ueberschuß oder Falls deraräge Entschädi-
gungen an die Gesellschaft nicht zu leisten sein sollten, der ganze Ueberschuß über
vier Prozent wird derart vertheilt, daß derselbe
a) bis auf Höhe eines halben Prozents des Anlagekapitals zur Amortisation
der verausgabten Prioritäts-Obligationen verwendet.
b) bis auf Höhe eines folgenden halben Prozents der Berlin Stettiner
Eisenbahngesellschaft vorweg überlassen wird.
Sollte sich alsdann noch ein Ueberschuß ergeben, so werden aus demselben
zunächst die vom Staate geleisteten Zinszuschüsse erstattet, der verbleibende Rest
wird zu # der Berlin= Stettiner Eisenbahngesellschaft und zu 3 der Staatskasse
überwiesen.
C. 11.
Nach vollendeter Amortisation des Anlagekapitals des neuen Unternehmens
soll der ganze Reinertrag desselben 1 4de·r Berlin-Stettiner Eisenbahngesell-
schaft und zu # der Staatskasse zufallen
S. 12.
Zur Amortisation des Anlagekapitals für die Cöslin-Danziger Bahnstrecke
werden jährlich verwendet:
a) der Reinertrag über vier Prozent des Anlagekapitals bis zur Höhe eines
#alen rozents desselben, soweit nicht nach den Bestimmungen des
10. Entschädigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten,
b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen.
So lange und in den Nahren in welchen das Unternehmen einen Rein-
ertrag über vier Prozent des Anlagekapitals nicht gewährt, kann die Amortisation
der Foritäts-Obligekionen ausgesetzt bleiben.
(Nr. 6606.) S. 13.