Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dieser Zweigbahn erforderlichen Anschlußbahnen zu den Zechen und ge- 
werblichen Etablissements (Gesetz-Samml. für 1866. S. 321. ff.) 
s) durch Allerhöchste Konzessions- und Deskätigungs Uriunde vom 12. No- 
vember 1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Rhein- 
station der Essen-Osterather Linie bei Duisburg nach Duisburg (Gesetz- 
Samml. für 1866. S. 747. ff.) 
8) durch Alerhöchste Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom 12. No- 
vember 1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Sechtem 
oder Brühl nach Euskirchen (Gesetz Samml. für 1866. S. 745. ff.) 
h) durch Allerhöchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde vom 24. De- 
zember 1866. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehren- 
breitstein im elnschlusse an die Coblenzer Eisenbahnbrücke und an die 
Bahn nach Oberlahnstein, nach Siegburg zum Anschluß an die Cöln- 
Gießener Bahn mit einer Abzweigung nach Bonn mitteelst Trajekts 
En Anschuß an die linksrheinische Bahn (Gesetz-Samml. für 1867. 
deh Das Unternehmen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird ferner aus- 
gedehnt: 
i) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Neuß über Bedburg, 
zum Anschluß an die Bahn von Cöln nach Düren. 
Für den Bau und Betrieb der sub a. bis i. bezeichneten Bahnen sind 
die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs-Urkunden 
maaßgebend und verbindlich. 
Sämmtliche vorbezeichneten Erweiterungen, welche, soweit dieselben nicht 
bereits ausgeführt, nach Maaßgabe der beschafften Geldmittel zur Ausführung 
zu bringen sind, bilden einen integrirenden Theil des Rheinischen Eisenbahn= 
nternehmens und finden auf dieselben das Gesetz vom 3. November 1838. und 
die Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten und durch Nachtrag vom 5. März 
1856. und Ncheung vom 24. Dezember 1866. ergänzten Statuten der Rheini- 
schen Eisenbahngesellschaft Anwendung. 
G. 2. 
Für das Unternehmen der Rheinischen Essenbahngesellschaft einschließlich 
der in den Statutnachträgen vom 5. März 1856., vom 24. Dezember 1866. 
und der im gegenwärtigen Statutnachtrage bezeichneten Erweiterungen desselben 
sind bis jetzt kesire auf Grund landesherrlicher Ermächtigung für den Nominal- 
betrag von 27 Millionen 100,000 Rthlr. Stammaktien und Pliorikäls-Stamm. 
aktien der Gesellschaft kreirt worden; die Gesellschaft wird ermächtigt, Behufs 
Ausführung der gedachten Erweiterungen weitere 2 Millionen 900,000 Rthlr. 
Stammaktien auszugeben, welche mit den bisher kreirten Stammaktien gleiche 
Rechte genießen und mit diesen und den Prioritäts-Stammaktien zusammen das 
Gesellschaftskapital im Betrage von 30 Millionen Thaler bilden. D 
er
	        
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