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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 33.
(Nr. 6616.) Verordnung, betreffend die Einführung des Vereins-Zolltarifs in den Herzog-
thümern Schleswig und Holstein. Vom 18. April 1867.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, was folgt:
K. 1.
Der mit dem Gesetze vom 1. Mai 1865. (Gesetz Samml. S. 209.) ver-
öffentlichte, wischen den Regierungen der zum Zollvereine gehörerden Staaten
vereinbarte 40# tarif, sowie das Gesetz und die Verordnung, betreffend die Ab-
änderung des Vereins-Zolltarifs, vom 17. Juni 1865. (Gesetz= Samml. S. 558.
und 559. bis 561.) und das Gesetz wegen Aufhebung der durch den Zolltarif
vorgeschriebenen Gebühren für Begleitscheine und Bleie vom 2. März 1867.
(Gesetz= Samml. S. 350.), ferner der 1 4. der Verordnung vom 2. Juli 1861.
wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops Gat Smm S. 417.)
und die Verordnung wegen Abänderung der Tarasätze für Zucker vom 10.# April
1866. (Gesetz-Samml. - 221.) treten mit den in den §#. 3. bis 9. vorgesehenen
Maaßgaben in den Herzogthümern Schleswig und Heol ein, mit Ausnahme der
aus dem JZollverbande r#eiden ausgeschlossenen Theile, dergestalt sofort in Kraft
daß die Zollstellen sogleich nach Empfang der gegenwärtigen Verordnung nach
Inhalt derselben zu verfahren haben.
K. 2.
Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtlich bekannt zu
machende Wgarenwerseichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im
Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und
den auf jeden derselben anwendbaren Tarifsatz bezeichnet. Wo dennoch über die
richtige Anwendung des Tarifs auf die einzelnen zollpflichtigen Gegenstände ein
Speiae eintritt, wird letzterer im Verwaltungswege und in letzter Instanz von
dem Finanzminister entschieden.
Jobegang 1867. (Tr. 6616.) 66 S. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1867.