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VIII. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai d. J. in Kraft. Hat vor dieser
Zeit die Aktenversendung Behufs der Repvision in einer Sache an eine
Rechtsfakultät bereits stattgefunden, so ist die Entscheidung von der Letzteren
abzufassen und demnächst nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren.
In den nach Artikel 7. des Homburgischen Gesetzes vom 15. Oktober
1850. (Regierungsblatt Nr. 14. von 1850.) bereits vor das
Schwurgericht verwiesenen, am 1. Mai d. J. noch nicht abgeurtheilten
Sachen entscheidet das Schwurgericht in Wiesbaden.
Sie, der Justizminister, werden ermächtigt, die zur Ausführung dieser
Meiner Order erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Berlin, den 1. April 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justigminister.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerci
(R. v. Decker).