Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  496  —

VIII.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  d.  J.  in  Kraft.  Hat  vor  dieser
Zeit  die  Aktenversendung  Behufs  der  Repvision  in  einer  Sache  an  eine
Rechtsfakultät  bereits  stattgefunden,  so  ist  die  Entscheidung  von  der  Letzteren
abzufassen  und  demnächst  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren.

In  den  nach  Artikel  7.  des  Homburgischen  Gesetzes  vom  15.  Oktober
  1850.  (Regierungsblatt  Nr.  14.  von  1850.)  bereits  vor  das
Schwurgericht  verwiesenen,  am  1.  Mai  d.  J.  noch  nicht  abgeurtheilten
Sachen  entscheidet  das  Schwurgericht  in  Wiesbaden.

Sie,  der  Justizminister,  werden  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieser
Meiner  Order  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Berlin,  den  1.  April  1867.
Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.
An  den  Justigminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerci
(R.  v.  Decker).