Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gebiet nach den Herzogthümern gelangenden Gegenstände ist auch ferner nach den 
estehenden Verfügungen zu verfahren. Die den Behörden in den Herzogthümern 
aus dem Zollvereinsgebiet zugehenden Dienstmaterialien unterliegen dem 
zolle nicht. 
S. 7. 
Ven der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben. 
KS. 8. 
Die das Abfertigungsverfahren berührenden Bestimmungen unter Nr. V. 
VI. und VII. der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs bleiben bis zur Her- 
stellung des freien Verkehrs mit den übrigen Preußischen Landestheilen außer 
Anwen ung. Auch treten die unter Nr. VIII. a. a. O. enthaltenen Bestimmungen 
über die Befugnisse der Zollämter bis zur anderweiten Organisation der letzteren 
nicht in Wirksamkeit, vielmehr bleiben vor der Hand die gegenwärtigen Befugnisse 
der Zollstellen aufrecht erhalten. 
ngangs- 
K. 9. 
Die nach Nr. IX. der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs bei der 
Abgabenerhebung außer Betracht bleibenden Ge#ilrberaäge können bis zum Ein- 
tritt der Zollfreiheit zwischen den Herzogthümern und den übrigen Preußischen 
Landestheilen, jedoch nur für den kleinen Grenzverkehr, vom Finanzminister dahin 
erhöht werden, daß Waarenquantitäten, von denen zusammengenommen der Zoll 
nicht über 24 Schillinge beträgt, zollfrei eingebracht werden dürfen. 
S. 10. 
Zollvergütigungen, welche außer denjenigen für ausgeführten Zucker bisher 
für ausgeführte Fabrikate und für Hokz bewilligt worden sind, dürfen nur noch 
bis zum Eintritt des freien Verkehrs zwischen den Herzogthümern und den übrigen 
Preußischen Landestheilen nach den bisher ergangenen und nach den von der 
Zollbehörde darüber zu erlassenden weiteren Anordnungen gewährt werden. 
C. 11. 
Die Jollvergütigung für ausgeführten Zucker wird in Gemäßheit der im 
Zollvereine bestehenden Vorschriften gewährt, und zwar in dem für den Joll- 
verein vorgeschriebenen Satze für Fabrikate aus Indischem Zucker, soweit nach 
den dieserhalb von der Zollbehörde zu treffenden Anordnungen festgestellt worden 
ist, daß die Fabrikate aus Rohmaterial gewonnen sind, von dem der Zoll nach 
den Bestimmungen des Vereins-ZJolltarifs entrichtet worden. Für die nach 
den bisherigen Tarifsätzen verzollten Bestände an Zucker bleibt die provisorische 
Verordnung, betreffend eine veränderte Feststellung der Zollvergütigung für aus- 
geführten acer, vom . Juli 1866. in Gültigkeit. 
K. 12. 
Es werden hiermit aufgehoben: die bisher in den Herzogthümern gültig 
(##r. 6616. ge-
	        
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