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gebiet nach den Herzogthümern gelangenden Gegenstände ist auch ferner nach den
estehenden Verfügungen zu verfahren. Die den Behörden in den Herzogthümern
aus dem Zollvereinsgebiet zugehenden Dienstmaterialien unterliegen dem
zolle nicht.
S. 7.
Ven der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben.
KS. 8.
Die das Abfertigungsverfahren berührenden Bestimmungen unter Nr. V.
VI. und VII. der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs bleiben bis zur Her-
stellung des freien Verkehrs mit den übrigen Preußischen Landestheilen außer
Anwen ung. Auch treten die unter Nr. VIII. a. a. O. enthaltenen Bestimmungen
über die Befugnisse der Zollämter bis zur anderweiten Organisation der letzteren
nicht in Wirksamkeit, vielmehr bleiben vor der Hand die gegenwärtigen Befugnisse
der Zollstellen aufrecht erhalten.
ngangs-
K. 9.
Die nach Nr. IX. der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs bei der
Abgabenerhebung außer Betracht bleibenden Ge#ilrberaäge können bis zum Ein-
tritt der Zollfreiheit zwischen den Herzogthümern und den übrigen Preußischen
Landestheilen, jedoch nur für den kleinen Grenzverkehr, vom Finanzminister dahin
erhöht werden, daß Waarenquantitäten, von denen zusammengenommen der Zoll
nicht über 24 Schillinge beträgt, zollfrei eingebracht werden dürfen.
S. 10.
Zollvergütigungen, welche außer denjenigen für ausgeführten Zucker bisher
für ausgeführte Fabrikate und für Hokz bewilligt worden sind, dürfen nur noch
bis zum Eintritt des freien Verkehrs zwischen den Herzogthümern und den übrigen
Preußischen Landestheilen nach den bisher ergangenen und nach den von der
Zollbehörde darüber zu erlassenden weiteren Anordnungen gewährt werden.
C. 11.
Die Jollvergütigung für ausgeführten Zucker wird in Gemäßheit der im
Zollvereine bestehenden Vorschriften gewährt, und zwar in dem für den Joll-
verein vorgeschriebenen Satze für Fabrikate aus Indischem Zucker, soweit nach
den dieserhalb von der Zollbehörde zu treffenden Anordnungen festgestellt worden
ist, daß die Fabrikate aus Rohmaterial gewonnen sind, von dem der Zoll nach
den Bestimmungen des Vereins-ZJolltarifs entrichtet worden. Für die nach
den bisherigen Tarifsätzen verzollten Bestände an Zucker bleibt die provisorische
Verordnung, betreffend eine veränderte Feststellung der Zollvergütigung für aus-
geführten acer, vom . Juli 1866. in Gültigkeit.
K. 12.
Es werden hiermit aufgehoben: die bisher in den Herzogthümern gültig
(##r. 6616. ge-