Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) durch einen Beschluß der Genossenschaft / 
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). 
C. 34. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie 
andere, als die im gegenwärtigen Gesetze G. 1.) bezeichneten #sschäftlichen Zwecke 
verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent- 
schädigung stattfindet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß 
auf Betreiben der Bezirksregierung erfolgen. Als das zuständige Gericht ist das- 
jenige anzusehen, bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat. 
Das Erkenntnif ist von dem muständigen Gerichte demjenigen Gerichte, welches 
das Gepnossenschaftsregister führt, zur Eintragung und Veröffentlichung nach 
§. 36. mitzutheilen. 
C. 35. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des er- 
öffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschafts- 
register angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die für 
die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht 
werden. 
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert 
werden, sich bei dem Vorstandè der Genossenschaft zu melden. 
**“ 
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das 
Genossenschaftsregister emzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch 
eine Anzeige in den im 4 4. Nr. 6. bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Ge- 
nossenst aafsgregiler nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurs- 
eröffnung von Seiten des Konkursgerichtes dem Handelsgerichte, bei welchem das 
Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. 
S. 37. 
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, 
auch wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungefrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschafts- 
vertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Geschäfts- 
jehres nach vorheriger, mindestens vierwöchentlicher Aufkündigung statt. Ferner 
erlischt die Mit Wlim durch den Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag keine ent- 
gegengesetzten Befimmungen enthält. 
n jedem Falle kann die Genossenschaft Genossenschafter aus den im Ge- 
sellschaftsvertrage fetgesetzten Gründen, sowie wegen des Verlustes der bürgerlichen 
Ehrenrechte, ausschlichen. 
S. 38.
	        
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