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Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
ehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen,
aafem nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
K. 42.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver-
pflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben
einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern; sie haben die
Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten" sie können für dieselbe
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liq##idatoren auch neie Geschäfte eingehen.
Die Bräufferung von unbeweglichen Sachen kamn durch die Liquidatoren,
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschß der Genossenschaft anders
bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
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Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der. Liquidatoren
(5. 42.) hat gegen dritrs Personnn keine rechtliche esun l
**.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie
der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren
Namen besügen
S. 45. #
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenütber bei der Geschäfts-
führung den von der Generalversammlumg gefaßten Beschlüssen Folge zu geben.
. 16.
Die bei Auftösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der
Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet:
a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fällig-
keit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger
Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten;
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die eingezahlten Ge-
schäftsantheile einschließlich der denselben zugeschriebenen Dividenden
früherer Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand
zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben
nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben,
aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Ge-
schäftsantheile der Genossenschafter, noch verbleibenden Bestande wird zu-
nächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Genossenschafter
nach
*1ä§