Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  der  Zahlungseinstellung  liegt  dem  Vorstande
der  aesse  sng  und  wenn  die  Zahlun  zeingellug  ma  Auflösung  der  Genossenschaft
  eintritt,  den  Liquidatoren  derselben  ob.

Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand,  beziehungsweise  die  Liquidatoren
  vertreten.  Dieselben  sind  persönlich  zu  erscheinen  und  Auskunft  zu  ertheilen
  in  allen  Fällen  verpflichtet,  in  welchen  dies  für  den  Gemeinschuldner  selbst
vorgeschrieben  ist.  Ein  Akkord  tonkordag,  kann  nicht  geschlossen  werden.

Der  Konkurs  (Falliment)  über  das  Gesellschaftsvermögen  zieht  den  Konkurs
(Falliment)  über  das  Privatvermögen  der  einzelnen  Genossenschafler  nicht  nach  sich.

Der  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkurses  (resp.  die  Erklärung  des
Falliments)  hat  die  Namen  der  solidarisch  verhafteten  Genossenschafter  nicht  zu  enthalten.
  Sobald  der  Konkurs  (Falliment)  beendigt  ist,  sind  die  Gläubiger  berechtigt,
  wegen  des  alnesalg  an  ihren  Forderungen,  jedoch  nur,  wenn  solche  bei
dem  Konkursverfahren  (Falliment)  angemeldet  und  verifizirt  4  einschließlich
Zinsen  und  Kosten,  die  einzelnen,  ihnen  solidarisch  haftenden  Genossenschafter  in
Anspruch  zu  nehmen.

Abschnitt  VI.
Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Genossenschafter.

C.  51.

Die  Klagen  gegen  einen  Genossenschafter  aus  Anprüchen  gegen  die  Genossenschaft
  verjähren  in  zwei  Jahren  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  oder  nach
seinem  Ausscheiden  oder  feiner  Auschliekung  aus  derselben,  sofern  nicht  nach  Beschaffenheit
  der  Rorderung  eine  kürzere  Verjährungefrist  geedlich  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Auflösung  der
Genossenschaft  in  das  Gwmossenschaftsregister  eingetragen  oder  das  Ausscheiden,
beziehungsweise  die  Ausschließung  des  Genossenschafters  dem  Handelsgerichte  angezeigt
  ist.  Wird  die  Forderung  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  fällig,  so  beginnt
die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit.  Ist  noch  ungetheiltes  Genossenschaftsvermögen
  vorhanden,  so  kann  dem  Gläubiger  die  zweijährige  Verjährung
  nicht  entgegengesetzt  werden,  sofern  er  seine  Befriedigung  nur  aus  dem
Gesellschaftsvermögen  sucht.

G.  52.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  auzgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen
Genossenschafters  wird  nicht  durch  Rechtshand  ungen  gegen  einen  anderen  Genossensch
  ter,  wohl  aber  durch  Rechtehn  lungen  gegen  die  fortbestehende  Genossenschaft
  unterbrochen.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft
zu  derselben  gehörigen  Genossenschafters  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen
einen  anderen  Genossenschafter,  wohl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die
Liquidatoren,  beziehungsweise  gegen  die  Konkursmasse  unterbrochen.  *1

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