Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gezahlt. Die Verthei- 
lung weiterer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermange- 
lung anderer Vertragsbestimmungen nach Köpfen. 
S. 47. 
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz 
aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen 
der Genossenschaft (einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsantheile der 
Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der eesce nicht hinreicht, 
so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine Generalver= 
sammlung #t berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen 
nach der abgehaltenen Generalversammlung den zur Deckung des Ausfalles er- 
forderlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die Eröffnung des 
kaufmännischen Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft 
zu beantragen. §l48 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung 
der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen 
Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten Pessonen, die Vorschriften des 
wweiten und dritten Abschnitts dieses Lesehen zur Anwendung, #loweit sich aus 
en Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui- 
dation nicht ein Anderes ergiebt. Im Fall der Auflösung der Genossenschaft 
kann kein Genossenschafter wegen des etwaigen geringeren Betrages der statuten- 
mäßigen Einzahlung auf seinen Geschäftsantheil von anderen Eenostenschaftern, 
welche auf ihre Antheile meg eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in An- 
spruch genommen werden. Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit 
ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung, der Liquidation für die aufge- 
löste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit 
rechtlicher Wirkung an einen der Ligquidatoren. 
g. 49. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der 
au östen Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten 
in Verwahrung gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte wird in Er- 
mangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
Die Genofenschafur und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Ein- 
sicht und Benutzung der Bücher und Papiere. 
g. 50. 
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird außer im Falle des F. 47. 
der kaufmännische Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald se ihre Zahlungen vor 
oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. §. 281. Nr. 2. der Konkursordnung 
vom 8. Mai 1855., Rheinisches Handelsgesetzbuch Artikel 441., Gesetz vom 
9. Mai 1859. (Gesetz-Samnil. S. 208.). 
(Nr. 6017.) Die
	        
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