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g. 53.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Per-
sonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder-
jährigen zusteben, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
14 mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Schlußbestimmungen.
G. 54.
Das Handelsgericht hat den Verstand der Genossenschaft zur Befolgung
der in den §#I. 4. 6. 17. 22. 24. 25. 30. Absatz 3. 32. Absatz 2. 35. 40. ent-
haltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Für das hierbei befolgende Verfahren sind die im Artikel 5. des Ein-
führungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni
1861. getroffenen Bestimmungen maaßgebend.
G. 55.
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes dem
Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die
Vorstandsmitglieder mit Geldbuße bis zu 20 Thalern geahndet.
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Durch die im F. 55. enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härterer
Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die
Handlung begründet werden. 5
57.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei. Die
näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Genossenschaftsregisters
bleiben einer von den Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und der Justiz zu erlassenden Instruktion vorbehalten.
Die Minister 1en Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Justiz
werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. s
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1867.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Grr. 6617—ee818) (Nr. 6018.)