Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  35  —

 

(Nr.  6619.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der

Stadt  Barmen  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Vom  18.  März  1867.

Fr.
Lir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

Nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadwerordneten.  Berlunnmnlung
von  Barmen  darauf  angetragen  haben,  der  Gemeinde  Barmen  zur  Bestreitung
der  Kosten  zur  Ausführung  der  in  nächster  Zeit  erforderlichen  Schul-,  Wegeund
  Brückenbauten  und  sonstigen  Anlagen  die  Aufnahme  einer  weiteren  Anleihe
von  150)000  Thalern,  geschrieben  Einhundert  funfzig  Tausend  Thalern,  gcen
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen
  zu  gestatten  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl
als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  I7.  #m  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen,
  welche  im  Anschlusse  an  die  nach  dem  Privilegium  für  die  Stadt  Barmen
vom  27.  Jannar  1862.  (Gesetz-Samml.  für  1862.  S.  ö3.  ff.)  ausgesertigten  in
drei  Serien  unter  den  Buchstaben  A.  B.  C.  zu  Apoints  von  500  Thalern,
200  Thalern  und  100  Thalern,  unter  fortlaufender  Nummer  für  jede  Serie,
auszugeben  sind,  und  zwar:  90,,00  Thaler  in  Apoints  zu  500  Thalern  unter
dem  Buchstaben  A.  und  den  fortlaufenden  Nummern  von  501.  bis  680.;
40,000  Thaler  in  Apoints  zu  200  Thalern  unter  dem  Buchstaben  B.  und
den  fortlaufenden  Nummern  501.  bis  700.;  20,000  Thaler  in  Apoints  zu
100  Thalern  unter  dem  Buchstaben  C.  und  den  fortlaufenden  Nummern  von
Nr.  501.  bis  700.  Die  Ausstellung  der  Obligationen,  welche  mit  44  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  sind,  erfolgt  nach  dem  durch  das  vorbezeichnete  Privilegium
vom  27.  Januar  1862.  vorgeschriebenen  Schema,  und  ist  denselben  ein  Abdruck
dieses  und  des  Privilegii  vom  27.  Januar  1862.  beizufügen.  Im  Uebrigen
finden  auch  auf  die  nach  gegenwärtigem  Privilegium  zu  emittirenden  150,000  Thaler
städtischer  Obligationen  die  in  dem  mehrgedachten  Prioilegium  vom  27.  Januar
1862.  enthaltenen  Bestimmungen  vollständige  Anwendung)  mit  alleiniger  Ausnahme
  des  F.  3.,  der  dahin  modifizirt  wird,  daß  „die  Mitglieder  der  nach  Vor-Johrgong

  1867.  (Nr.  6619.)  69  schrift

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1867.