Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schrift dieses Paragraphen bestellten Schuldentilgungs-Kommission, welche auch 
mit den die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung * nach Sleone wesche uuch 
zu emittirenden Obligationen betreffenden Geschäften zu betrauen ist, für die treue 
Befolgm der Bestunmungen hinsichtlich dieses Privilegil von Unserer Regierung 
zu Oselbork mit Verweisung auf den in ihrer bezeichneten Eigenschaft geleisteten 
Eid zu verpflichten sind.“ 
Das vorsteherde Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
1lrkundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1867. 
(I. .) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6620.)
	        
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