Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schrift  dieses  Paragraphen  bestellten  Schuldentilgungs-Kommission,  welche  auch
mit  den  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  *  nach  Sleone  wesche  uuch
zu  emittirenden  Obligationen  betreffenden  Geschäften  zu  betrauen  ist,  für  die  treue
Befolgm  der  Bestunmungen  hinsichtlich  dieses  Privilegil  von  Unserer  Regierung
zu  Oselbork  mit  Verweisung  auf  den  in  ihrer  bezeichneten  Eigenschaft  geleisteten
Eid  zu  verpflichten  sind.“

Das  vorsteherde  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

1lrkundih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1867.
(I.  .)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6620.)