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schrift dieses Paragraphen bestellten Schuldentilgungs-Kommission, welche auch
mit den die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung * nach Sleone wesche uuch
zu emittirenden Obligationen betreffenden Geschäften zu betrauen ist, für die treue
Befolgm der Bestunmungen hinsichtlich dieses Privilegil von Unserer Regierung
zu Oselbork mit Verweisung auf den in ihrer bezeichneten Eigenschaft geleisteten
Eid zu verpflichten sind.“
Das vorsteherde Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird) ist durch die Gesetz-Sammlung
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
1lrkundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1867.
(I. .) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6620.)