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Zusammenstellung
verschiedener Vorschristen des Preußischen Rechts über die
bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Militairpersonen.
I. Vorschriften über den bürgerlichen Gerichtsstand der Militairpersonen.
1) Die Militairpersonen, einschließlich der minderjährigen oder unter väter-
licher Gewalt stehenden Soldaten, haben ihren ordentlichen persönlichen
Gerichtsstand bei den Civilgerichten des Garnisonorts.
§. 12. und 13. Anhang zum F. 48. Titel 2. Thl. I. Allgem.
Gerichtsordnung, Kabinetsorder vom 2. November 1833.
(Gesetz-Samml. S. 290.).
2) Bei minderjährigen, oder unter väterlicher Gewalt stehenden Militair-
personen, ingteicen bei denjenigen, welche lediglich zur Erfüllung der
allgemeinen Militairpflicht in den Dienst getreten sind, ist, soweit es auf
ihre persönlichen Eigenschaften und Befugnisse (zura status), sowie auf
die Erbfolge in ihren Nachlaß ankommt, nicht der Ort ihrer Garnison,
sondern ihr eigentlicher Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, der
Ort ihrer Herkunft zu betrachten.
Deklaration vom 31. März 1839. (Gesetz-Samml. S. 155.).
3) Die Ehefrauen und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten, welche sich
nicht am Garnisonort bei ihren Ehemännern oder Vätern aufhalten,
bleiben unter dem Gerichtsstand ihres Wohnorts.
I. 43. Titel 10. Thl. II. Allgem. Landrechts, §. 13. Anhang
zum §9. 48. Titel 2. Thl. I. Allgem. Gerichtsordnung.
4) Die Rechtsangelegenheiten der Ehefrauen mit ihren Ehemännern, welchen
sie in die Garnison nicht gefolgt sind, gehören vor den Gerichtsstand der
Ehemänner.
S. 45. Titel 10. Thl. II. Allgem. Landrechts.
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen der Militairpersonen.
1) Soll ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat vor ein Civilgericht geladen
werden, so ist die Vorladung nicht dem Vorzuladenden selbst, sonderm
dem