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Preußischen Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und Luxemburg getroffenen
Bestimmungen können durch Königliche Verordmun auch auf andere Truppen-
theile, welche sich dauernd im Auslande aufhalten, für anwendbar erklärt werden,
wobei dasjenige inländische Gericht erster Instanz zu bestimmen ist, welchem die
Gerichtsbarkeit in dem Umfange des gedachten Gesetzes zustehen solle.
An die Stelle der Bestimmung in Nr. 3. der Allerhöchsten Order vom
19. Juli 1834.) daß bei Testamentsaufnahmen im Nothfalle die 88. 194. und
200. Titel 12. Theil I. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung kommen
Füens, lain die neueren Vorschriften über privilegirte militairische Testamente
r. ).
. 13. des Gesetzes vom 8. Juni 1860. (Gesetz Samml. S. 240.).
VI. Vorschriften über die Sportelfreiheit der Militairpersonen.
Die Militairpersonen find nur rücksichtlich der von ihnen bei der Mobil-
machung errichteten einseitigen und wechselseitigen Testamente, sowie deren Zurück-
nahme und Publikation von der Zahlung der Gerichtskosten und Gerichtsgebühren
befreit. Auch sind die Provokationen auf Todeserklärung der im Kriege vermißten
Militairpersonen frei von Gerichtskosten und Gebühren zu bearbeiten.
Die Sportelfreiheit entbindet nicht von Bezahlung der baaren
Auslagen. .
Gesetz vom 10. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 622.) F. 4. Nr. 5.
VII. Vorschriften über die privilegirten militairischen Testamente.
1) In Kriegszeiten oder während eines Bel gerungszustandes können die
Personen, welche nach F. 1. und §. 18. Nr. 1. 2. 3. Theil II. des
Militair-Strafgesetzbuches vom 3. April 1845. in Kriegszeiten den Militair-
gerichtsstand haben, unter den unter Nr. 2. angegebenen Voraussetzungen
letztwillige Verordnungen auch in den unter Nr. 3. angegebenen Formen
ültig errichten (privilegirte militairische Testamente). Die Vorrechte der
Militairpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Verordnungen be-
stehen allein darin, daß sie nach Maaßgabe der nachstehenden Bestimmungen
den für ordentliche Testamente vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unter-
worfen sind.
S. 4. des Gesetzes vom 8. Juni 1860. (Gesetz-Samml. S. 240.).
2) Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes
privilegirte militairische Testamente zu errichten, beginnt für die unter
(Nr. 6620.) N. I1.