Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

IV.

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Vorschriften  über  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit  der  Auditeure.

Auditeure  solcher  Truppen,  welche  sich  im  Auslande  befinden  oder  nach
der  Mobilmachung  ihre  Standgquartiere  verlassen  haben,  sind  befugt:

a)  Hmdleungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  einschließlich  letztwilliger
erordnungen  der  zu  den  gedachten  Truppentheilen  gehörigen  Personen,
  welche  nach  F.  1.  und  §.  18.  Nr.  1.  2.  3.  Thl.  II.  des
Militair-Strafgesetzbuches  vom  3.  April  1845.  in  Kriegszeiten  den
Militair-Gerichtsstand  haben,  aufzunehmen  und  zu  beglaubigen;
b)  Requisitionen  um  Vornahme  gerichtlicher  Handlungen,  sowie  um
Aufnahme  gerichtlicher  Verhandlungen  zu  erledigen.

Letztwillige  Verordnungen  können  in  dem  vorausgesetzten  Falle  auch
von  einem  kommandirten  Kriegsgericht,  aus  einem  Offizier  und  einem
Auditeur  bestehend,  aufgenommen  werden.

§.  1.  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  240.).

2)  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  (Nr.  1.)  aufgenommenen

Verhandlungen  sind  so  anzusehen,  als  ob  sie  innerhalb  des  Rechtsgebiets
des  Allgemeinen  Landrechts  von  einem  Civilgericht  aufgenommen  wären.
Erfordern  die  für  diese  Civilgerichte  geltenden  Vorschriften  die  Zuziehung
eines  Protokollführers,  so  kann  dessen  Stelle  ein  zweiter  Auditeur  oder
ein  für  den  speziellen  Fall  oder  ein=  für  allemal  vereideter  Offizier
oder  Unteroffizier  vertreten.

§.  2.  a.  a.  O.

3)  Die  ausgenommenen  Verhandlungen  (Nr.  I.)  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,

  sofern  sie  nicht  blos  die  Erledigung  von  Regquisitionen  betreffen,  sind
von  den  Auditeuren,  nachdem  die  etwa  erforderlichen  Ausfertigungen  ertheilt
  sind,  den  Gerichten  erster  Instanz,  in  deren  Bezirk  der  betreffende
Truppentheil  sein  Standquartier  hat,  zur  Aufbewahrung  und  weiteren
gesetzlichen  Veranlassung  zu  übersenden.

Ist  das  Standquartier  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln,  so  geschieht  die  Uebersendung  an  das  Kreisgericht  zu  Wesel.

g.  3.  a.  a.  O.

V.  Vorschriften  über  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit  über  Preußische

Absatz

Garnisonen  im  Auslande.

Die  durch  die  Allerhöchste  Order  vom  19.  Juli  1834.  und  Artikel  VIII.
1.  des  Gesetzes  vom  26.  April  1851.  wegen  der  Gerichtsbarkeit  über  die
Preu-