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Vorschriften über die bürgerliche Gerichtsbarkeit der Auditeure.
Auditeure solcher Truppen, welche sich im Auslande befinden oder nach
der Mobilmachung ihre Standgquartiere verlassen haben, sind befugt:
a) Hmdleungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich letztwilliger
erordnungen der zu den gedachten Truppentheilen gehörigen Personen,
welche nach F. 1. und §. 18. Nr. 1. 2. 3. Thl. II. des
Militair-Strafgesetzbuches vom 3. April 1845. in Kriegszeiten den
Militair-Gerichtsstand haben, aufzunehmen und zu beglaubigen;
b) Requisitionen um Vornahme gerichtlicher Handlungen, sowie um
Aufnahme gerichtlicher Verhandlungen zu erledigen.
Letztwillige Verordnungen können in dem vorausgesetzten Falle auch
von einem kommandirten Kriegsgericht, aus einem Offizier und einem
Auditeur bestehend, aufgenommen werden.
§. 1. des Gesetzes vom 8. Juni 1860. (Gesetz Samml. S. 240.).
2) Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen (Nr. 1.) aufgenommenen
Verhandlungen sind so anzusehen, als ob sie innerhalb des Rechtsgebiets
des Allgemeinen Landrechts von einem Civilgericht aufgenommen wären.
Erfordern die für diese Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung
eines Protokollführers, so kann dessen Stelle ein zweiter Auditeur oder
ein für den speziellen Fall oder ein= für allemal vereideter Offizier
oder Unteroffizier vertreten.
§. 2. a. a. O.
3) Die ausgenommenen Verhandlungen (Nr. I.) der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
sofern sie nicht blos die Erledigung von Regquisitionen betreffen, sind
von den Auditeuren, nachdem die etwa erforderlichen Ausfertigungen ertheilt
sind, den Gerichten erster Instanz, in deren Bezirk der betreffende
Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und weiteren
gesetzlichen Veranlassung zu übersenden.
Ist das Standquartier im Bezirke des Appellationsgerichtshofes
zu Cöln, so geschieht die Uebersendung an das Kreisgericht zu Wesel.
g. 3. a. a. O.
V. Vorschriften über die bürgerliche Gerichtsbarkeit über Preußische
Absatz
Garnisonen im Auslande.
Die durch die Allerhöchste Order vom 19. Juli 1834. und Artikel VIII.
1. des Gesetzes vom 26. April 1851. wegen der Gerichtsbarkeit über die
Preu-