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vom 19. Juli 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte
Gewerbesteuerr
und werden zu diesem Behufe die vorgenannten Preußischen Gesetze nebst allen
dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften
eingeführt.
. 3.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßheit des Gesetzes
vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 263.), betreffend die ander-
weite Regelung der Grundsteuer, und der dazu ergangenen erläuternden, ergänzen-
den und abändernden Vorschriften anderweit zu veranlagen, und die Grundsteuer-
Hauptsumme für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover in verhaältniß-
miigen Gleichheit mit den Grundsteuer-Hauptsummen der altländischen Provinzen
estzustellen.
Bei den zu letzterem Zwecke ausuführenden Vermessungs- und Kartirungs-
Arbeiten ist nach Anleitung der bei Ausführung des vorgedachten Gesetzes er-
gangenen Vorschriften zu verfahren.
Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonderen Maaß-
gaben das mehrgedachte Gesetz, sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861., betreffend
die für Aufhebung der Grundsteuer-Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende
Entschädigung (Gesetz Samml. für 1861. S. 327.)), zur Ausführung zu bringen
und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die neu zu veranlagende
Grundsteuer gegen Wegfall der bestehenden Grundsteuer in Hebung zu pen-
einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist die bestehende Grundsteuer von den Liegen-
schaften mit Einschluß der auf den Hausgärten bis zur Größe von Einem
Preußischen Morgen haftenden Steuerbeträge, vom 1. Juli 1867. ab jedoch nur
mit eilf Zwölftheilen ihres bisherigen Jahresbetrages, fort zu erheben.
K. 4.
Bis die anderweitige Organisation der Verwaltungsbehörden im vormaligen
Königreiche Hannover erfolgt sein wird, sind die Funktionen, welche nach den im
F. 2. bezeichneten Gesetzen den Regierungen obliegen, von dem Ober-Steuer-
kollegium unter Theilnahme eines Kommissars des Finanzministers, welchem ins-
besondere die obere Leitung der Veranlagungsarbeiten obliegt, wahrzunehmen.
Die Funktionen der Landräthe fallen den Obrigkeiten (den Aemtern und
in den selbstständigen Städten den Magisträten, sowie im Lande Hadeln den
Kirchspielsgerichten) beziehungsweise den dem Ober--Steuerkollegium untergeordneten
Beamten oder besonders zu berufenden Kommissarien zu.
S. 5.
Einstweilen und so lange eine kreis= und provinzialständische Verfassung
nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung im vormaligen Königreiche
Hannover nicht eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen in Kraft:
a) Die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen= und klassifizirten
Ein-