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8) von den unter den sogenannten stehenden Gefällen befindlichen Abgaben
diejenigen Beträge, welche nachweislich den Karakter
a) einer der vorstehend unter Nr. 3. und 4. bezeichneten Abgaben,
oder
b) einer haussteuerartigen Abgabe, oder
Ja#) einer grundsteuerartigen Abgabe
Lan sich tragen, die zu c. gedachten jedoch nur dann, wenn sie auf solchen
kleinen Besitzungen haften) die lediglich aus Gebäuden nebst Hofraum
und einem nicht über Einen Preußischen Morgen großen Hausgarten
bestehen.
S. 2.
Von dem im §N. 1. bezeichneten Zeitpunkte ab sind zu erheben:
1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer,
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Geseh= Samm. für 1851.
S. 193.) eingeführte Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer,
3) die durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz-Samml. für 1820.
S. 147.) und das einige Abänderungen des letzteren betreffende Gesetz
vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte
Gewerbesteuer,
und werden zu diesem Behufe die vorgenannten Preußischen Gesetze nebst allen
dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften ein-
geführt.
G.
d. 3.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßheit des Gesetzes vom
21. Mai 1861., betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml.
für 1861. S. 253.), und der dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und ab-
ändernden Vorschriften anderweit zu veranlagen und die Grundsteuer-Hauptsumme
für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein in verhältnißmäßiger
Gleichhheit mit den Grundsteuer-Hauptsummen der altländischen Provinzen fest-
zustellen.
Bei den zu letzterem Zwecke auszuführenden Vermessungs= und Kartirungs-
arbeiten ist nach Anleitung der bei Ausführung des vorgedachten Gesetzes ergan-
genen Vorschriften zu verfahren.
Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonderen Maaß-
gaben das gedachte Gesetz, sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861., betreffend die
ur die Aufhebung der Grundsteuer-Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende
Entschädigung (Gesetz-Samml. für 1861. . 327.), zur Ausführung zu bringen,
und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die neu zu veranlagende
Grundsteuer gegen Wegfall der bisherigen Grundsteuern und grundsteuerartigen
Abgaben in Hebung zu setzen, einem besonderen Gesetze vorbehalten.
d. 4.