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S. 4.
Bis zu dem am Schluß des §. 3. gedachten Zeitpunkte ist die unter der
Benennung „Kontribution“ bestehende Pflugzahlsabgabe, sowie die Landsteuer,
soweit diese Steuern nicht durch die Vorschriften im F. 1. zu 6. und F. dieser
Verordnung aufgehoben sind, vom 1. Juli 1867. ab jedoch nur mit drei Vier-
theilen ihres bisherigen Jahresbetrages) fort zu erheben.
Dasselbe gilt von denjenigen unter den sogenannten stehenden Gefällen
befindlichen Beträgen, welche nachweislich den Karakter einer direkten Staats-
steyer im Sinne der Preußischen Steuergesetzgebung an sich tragen, soweit sie
nicht ebenfalls schon nach der Vorschrift unter Nr. 8. im F. 1. dieser Verordnung
aufgehoben worden sind.
Die Regierung (I. 6. dieser Verordnung) hat unter den sogenannten
stehenden Gefällen diejenigen Beträge zu bezeichnen:
a) welche nach der zuletzt angeführten Vorschrift im §. 1. dieser Verordnung
künftig ganz in Wegfau. zu bringen, und
b) welche der vorstehend bestimmten Ermäßigung auf drei Viertheile ihres
bisherigen Jahresbetrages unterliegen sollen.
.5.
Außer den in den I#§. 1. und 4. dieser Verordnung festgestellten Steuer-
Erlassen und Ermäßigungen sollen alle Abgaben und Leistungen für solche
besonderen Staatszwecke, deren Kosten nach den für die altländischen Provinzen
des Preußischen Staats bestehenden gesetzlichen Vorschriften aus allgemeinen
Staatemitteln bestritten werden, nach näherer Feststellung im Wege besonders zu
erlassender Königlicher Verordnungen in Wegfall gebracht werden.
S. 6.
Bis die anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden in den Herzog-
thümern Schleswig und Holstein erfolgt sein wird, sind die Funktionen, wülche
nach den im F. 2. bezeichneten Gesetzen den Regierungen obliegen, von den zu
Schleswig und Kiel bepeehenden Regierungsbehörden unter Theilnahme je eines
Kommissars des Finanzministers, welchem insbesondere die Leitung der Veran-
lagungsarbeiten obliegt, wahrzunehmen.
Die Funktionen der Landräthe fallen den, den genannten Regierungen
untergeordneten Beamten, beziehungsweise besonders zu berufenden Kommüßzurten zu.
Sämmtliche Staats= und Kommunalbeamte, Gutsobrigkeiten u. s. w. sind
verpflichtet, die Veranlagung und Handhabung der direkten Sienem im Bereiche
ihres Geschäftskreises in jeder Weise zu unterstützen, insbesondere den an sie
ergehenden Aufforderungen wegen Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung
der für das Veranlagungsgeschäft aesonderlichen Unterlagen, wegen Anfertigung
von Listen und Nachweisungen und dergleichen mehr pünktlich und gewissenhaft
nachzukommen.
1
Einstweilen und so lange eine kreis- und provinzialständische Verfassung
nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung in den Herzogthümern
(Tr. 6623.) Schles-