Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 4. 
Bis zu dem am Schluß des §. 3. gedachten Zeitpunkte ist die unter der 
Benennung „Kontribution“ bestehende Pflugzahlsabgabe, sowie die Landsteuer, 
soweit diese Steuern nicht durch die Vorschriften im F. 1. zu 6. und F. dieser 
Verordnung aufgehoben sind, vom 1. Juli 1867. ab jedoch nur mit drei Vier- 
theilen ihres bisherigen Jahresbetrages) fort zu erheben. 
Dasselbe gilt von denjenigen unter den sogenannten stehenden Gefällen 
befindlichen Beträgen, welche nachweislich den Karakter einer direkten Staats- 
steyer im Sinne der Preußischen Steuergesetzgebung an sich tragen, soweit sie 
nicht ebenfalls schon nach der Vorschrift unter Nr. 8. im F. 1. dieser Verordnung 
aufgehoben worden sind. 
Die Regierung (I. 6. dieser Verordnung) hat unter den sogenannten 
stehenden Gefällen diejenigen Beträge zu bezeichnen: 
a) welche nach der zuletzt angeführten Vorschrift im §. 1. dieser Verordnung 
künftig ganz in Wegfau. zu bringen, und 
b) welche der vorstehend bestimmten Ermäßigung auf drei Viertheile ihres 
bisherigen Jahresbetrages unterliegen sollen. 
.5. 
Außer den in den I#§. 1. und 4. dieser Verordnung festgestellten Steuer- 
Erlassen und Ermäßigungen sollen alle Abgaben und Leistungen für solche 
besonderen Staatszwecke, deren Kosten nach den für die altländischen Provinzen 
des Preußischen Staats bestehenden gesetzlichen Vorschriften aus allgemeinen 
Staatemitteln bestritten werden, nach näherer Feststellung im Wege besonders zu 
erlassender Königlicher Verordnungen in Wegfall gebracht werden. 
S. 6. 
Bis die anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden in den Herzog- 
thümern Schleswig und Holstein erfolgt sein wird, sind die Funktionen, wülche 
nach den im F. 2. bezeichneten Gesetzen den Regierungen obliegen, von den zu 
Schleswig und Kiel bepeehenden Regierungsbehörden unter Theilnahme je eines 
Kommissars des Finanzministers, welchem insbesondere die Leitung der Veran- 
lagungsarbeiten obliegt, wahrzunehmen. 
Die Funktionen der Landräthe fallen den, den genannten Regierungen 
untergeordneten Beamten, beziehungsweise besonders zu berufenden Kommüßzurten zu. 
Sämmtliche Staats= und Kommunalbeamte, Gutsobrigkeiten u. s. w. sind 
verpflichtet, die Veranlagung und Handhabung der direkten Sienem im Bereiche 
ihres Geschäftskreises in jeder Weise zu unterstützen, insbesondere den an sie 
ergehenden Aufforderungen wegen Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung 
der für das Veranlagungsgeschäft aesonderlichen Unterlagen, wegen Anfertigung 
von Listen und Nachweisungen und dergleichen mehr pünktlich und gewissenhaft 
nachzukommen. 
1 
Einstweilen und so lange eine kreis- und provinzialständische Verfassung 
nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung in den Herzogthümern 
(Tr. 6623.) Schles-
	        
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